Kein Versicherungsschutz in privater Krankenversicherung für ein durch Samenspende des gleichgeschlechtlichen Partners gezeugtes und von Leihmutter zur Welt gebrachtes Kind

17. Juni 2019, Allgemein, Familienrecht, Versicherungsrecht

In der privaten Krankenversicherung besteht nach § 198 Abs. 1 Satz 1 VVG und den einschlägigen Versicherungsbedingungen grundsätzlich die Möglichkeit, ein neugeborenes Kind in den für einen Elternteil bestehenden Vertrag einzubeziehen, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt der Geburt mindestens drei Monate besteht und der Aufnahmeantrag innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt wird.

Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht für das Kind eines genetischen Vaters, der mit dem Versicherungsnehmer in gleichgeschlechtlicher Beziehung lebt, mit ihm aber weder verheiratet noch verpartnert ist.

Der Versicherungsnehmer und Kläger des zugrundeliegenden Streitfalls unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft seit längerem eine private Krankenversicherung und lebte in gleichgeschlechtlicher Beziehung mit einem Mann, der biologischer Vater eines durch Samenspende mit Hilfe einer Leihmutter in den USA zur Welt gebrachten Kindes ist. Tags nach der Geburt erklärte der Superior Court of California den Versicherungsnehmer und dessen Lebensgefährten jeweils zu Eltern. Auch in der Geburtsurkunde des zuständigen Standesamtes sind der Versicherungsnehmer und dessen Lebensgefährte jeweils als Eltern des Kindes ausgewiesen.

Dies führte nach Ansicht des mit der Berufung der Versicherungsgesellschaft angerufenen OLG Celle nicht dazu, dass der Versicherungsnehmer als Elternteil des Kindes im versicherungsrechtlichen Sinne gelte.

Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Versicherungsnehmer und dessen Eintragung im Geburtenregister als Mit-Elternteil habe lediglich eine beurkundende Funktion, aber keine rechtsgestaltende Wirkung für das Familienverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kind.

Das Gericht ging noch weiter:

Der Begriff des Elternteils müsse nach den Vorschriften des deutschen Rechts erfolgen. Es sei einzig das deutsche Abstammungsrecht maßgeblich. Nach bestehender Gesetzeslage existiere aber keine gleichgeschlechtliche Elternschaft. Das Kind muss also immer zwingend Vater und Mutter haben.

Gleichgeschlechtliche Wunscheltern könnten dem Kind zwar eine mit der Elternschaft durch verschiedengeschlechtliche Wunscheltern sozial gleichwertige Elternschaft vermitteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dafür aber erforderlich, dass die Elternschaft auf Dauer angelegt und rechtlich etabliert sei. Daran fehle es hier, weil der Versicherungsnehmer und der biologische Vater des Neugeborenen weder verheiratet noch verpartnert gewesen seien.

Die Nichtanerkennung der Entscheidung des Superior Court sei schließlich auch nicht Ausfluss einer „unzeitgemäßen Diskriminierung“, sondern Folge der derzeitigen Gesetzeslage.

Hier wird einmal mehr das Dilemma deutlich, in dem sich die Rechtsprechung, aber auch der Gesetzgeber in Bezug auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften befindet.

Nach wie vor fehlt ein klares Bekenntnis des Gesetzgebers, wie er sich zur Frage der Elternschaft angesichts der fortschreitenden Entwicklung der Lebenskonzepte der Familien stellt. Die Gerichte werden mit den bisherigen Regelungen, denen gänzlich andere Vorstellungen und Gegebenheiten zugrunde lagen, allein gelassen.

Demgegenüber muss auch deutlich angesprochen werden, dass die Beurteilung der Elternschaft sich nicht gänzlich von den biologischen Strukturen wird lösen lassen. Es geht auch um die Frage einer gewissen Kontinuität der Elterneigenschaft.

Jedenfalls aber wird für die Aufnahme in eine private Krankenversicherung erwartet werden dürfen, dass zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, ohne, dass dies gleich den Vorwurf einer Diskriminierung rechtfertigt.

Schließlich käme auch ein heterosexuelles Paar nicht in den Genuss einer Mitversicherung des Kindes bei der versicherten Person, mit der es nicht verwandt ist.

 

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