Kein Verlust des Kindergeldanspruchs bei Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahrs wegen Krankheit

2. Juli 2020, Allgemein, Familienrecht, Steuerrecht

Der Weiterbezug von Kindergeld nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung ist an strenge Vorgaben geknüpft.

Insbesondere droht bei einem Abbruch einer Ausbildung, schlichtem Verbummeln von Zeit etc. die Einstellung des Bezuges von Kindergeld. Für die betreffenden Zeiträume bereits gezahltes Kindergeld ist zurückzuerstatten.

Anderes gilt bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung.

Im zu entscheidenden Fall hatte das betreffende Kind nach Abschluss des Gymnasiums ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) begonnen.

Im Laufe dessen verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Kindes jedoch massiv, es litt bereits während der eigenen Schulzeit an Bulimie und Anorexie, musste sich sogar in stationäre Behandlung begeben. Demgemäß wurde das FS J gekündigt und nach Abschluss der stationären Unterbringung wurde das FS J bei einem anderen Träger fortgesetzt.

Die Familienkasse sah darin jedoch keine Unterbrechung der Ausbildung, da das Kind das FSJ abgebrochen habe; die geleisteten Kindergeldbeträge wurden zurückgefordert.

Die dagegen gerichtete Klage des Kindsvaters hatte vor dem hessischen Finanzgericht Erfolg.

Für die Zeit einer Erkrankung bestünde weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Dies entspreche der von der Rechtsprechung angewandten Gesetzesauslegung und sei nicht lediglich eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung. Diese Grundsätze könnten auf den Fall einer Erkrankung während eines Freiwilligendienstes übertragen werden.

Es sei insoweit auch unerheblich, dass das FSJ im Anschluss bei einem anderen Träger fortgesetzt worden sei. Für das Gericht war im Zeitpunkt der Entscheidung nicht in Zweifel gestanden, dass das Kind fortwährend die Absicht gehabt habe, das FSJ nach der Genesung fortzusetzen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, der Bundesfinanzhof hat hierüber noch zu entscheiden.

 

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