Kein Unterhaltsvorschuss bei Verstoß gegen Mitwirkungspflicht an der Bestimmung des Kindesvaters

25. Februar 2019, Allgemein, Familienrecht

Unterhaltszahlungen dienen – wie der Name schon sagt – dazu, den Lebensunterhalt, also den täglichen Bedarf, zu sichern.

Umso entscheidender ist, dass die Zahlungen auch tatsächlich fließen. Gerade bei nicht verheirateten Personen, die sich womöglich schnell nach der Geburt des gemeinsamen Kindes wieder trennen oder gar nie eine gefestigte Beziehung hatten, ist jedoch meist das Gegenteil der Fall. Oft wird agiert nach dem Motto „Aus den Augen aus dem Sinn“.

Der Unterhalt kann dann in Form sogenannten Unterhaltsvorschusses vom Freistaat gefordert werden. Der eigentliche Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner geht dann in Höhe der geleisteten Unterhaltsvorschusszahlungen auf den Freistaat über.

Zu beachten sind dabei aber die Mitwirkungspflichten des Antragsstellers, die den einspringenden Staat in die Lage versetzen sollen, seine Regressansprüche beim Schuldner geltend zu machen.

Das OVG Rheinland-Pfalz hatte diesbezüglich einen überzeugten Single-Mutter zu entscheiden.

Diese hatte in betrunkenem Zustand mit einem ihr Unbekannten in einer Gaststätte angebandelt. Zwei Wochen später stellte sie die Schwangerschaft fest.

Bei der Beantragung von Unterhaltsvorschuss gab sie unter Berufung auf diese Geschichte an, der Kindsvater sei unbekannt.

Das Gericht entschied in zweiter Instanz daraufhin, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss im konkreten Fall nicht bestehe, weil der Elternteil bei dem das an sich anspruchsberechtigte Kind lebe – hier die Kindesmutter – sich weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken.

Die Kindsmutter habe schließlich keinerlei Nachforschungen zur Identität des Kindsvaters angestellt. Ihr sei zuzumuten gewesen, nach Feststellung der Schwangerschaft den Kindsvater in der Gaststätte aufzusuchen oder dort Informationen über ihn zu erlangen. Auch wenn der Erfolg solcher Ermittlungsversuche sich nicht vorhersehen lasse – oder auch gerade deshalb – müsse abverlangt werden, aktiv zu werden und dies auch unverzüglich.

Das Gericht meinte auch weiter, dass die persönliche Art der Lebensführung als überzeugter Single diese auch zugunsten der Kinder bestehende Verpflichtung, Nachforschungen anzustellen, nicht entfallen lässt.

Wenn es um Kinder und deren Ansprüche geht, ist egoistisches Handeln nicht nur unangebracht, sondern auch eine äußerst schlechte Argumentationsgrundlage. Wer Kinder in die Welt setzt, hat die Verantwortung zu tragen. Springt bereits der Staat durch erhebliche Geldzahlungen ein um ein geordnetes Leben und ein Dach über dem Kopf zu sichern, so kann wenigstens verlangt werden, dass zur Ermittlung von Unterhaltsschuldnern ausreichende Mitwirkungshandlungen unternommen werden. Dies gilt in Bezug auf den hiesigen Fall umso mehr, als die Kinder auch unabhängig von geldwerten Ansprüchen das Recht auf einen Vater haben.

 

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