Kein Unfallversicherungsschutz für Unfall auf dem Weg vom Kindergarten zum Home-Office

12. Januar 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht

Auch wenn heutzutage die Ausübung einer Tätigkeit im Home-Office immer mehr an Bedeutung gewinnt und für viele Beschäftigte zu einem wertvollen Bestandteil des Arbeitslebens geworden ist, besteht für Wegeunfälle vom und zum häuslichen Arbeitsplatz kein Versicherungsschutz im Rahmen der Unfallversicherung.

Der Fall ist denkbar einfach. Der Elternteil, der an einem Heimarbeitsplatz beschäftigt ist, bringt das Kind zum Kindergarten. Auf dem Hin- oder Heimweg tritt ein Wegeunfall ein.

Wäre der Vater oder die Mutter nunmehr auf dem Weg zu seinem oder ihren Arbeitsplatz an eine Arbeitsstelle, die nicht in demselben Gebäude wie die Wohnung befindlich ist, unterwegs gewesen, bestünde aufgrund der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherungsschutz für den Wegeunfall. Da jedoch im vorliegenden Fall die Tätigkeit in Heimarbeit ausgeübt wird, stellt der Weg vom Kindergarten zum Arbeitsplatz nach Ansicht des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen keinen Arbeitsweg dar, es handle sich vielmehr um einen Unfall auf einem privaten Weg. Ausweislich der Konzeption der Unfallversicherung sei nur der, sogenannte, klassische Arbeitsweg versichert. Dies könne nicht dann der Fall sein, wenn Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude lägen, denn dann sei bereits begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen. Es handelt sich damit bei dem Unfallgeschehen auf dem Weg vom und zum Kindergarten ab der Wohn- und Arbeitsadresse um einen rein „privaten“, jedenfalls nicht arbeitsbedingten, Unfall.

Die vorliegende Rechtsprechung steht dabei im Einklang mit der gesetzlichen Konzeption der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob angesichts der zunehmenden Verlagerung von Bürotätigkeiten in ein Home-Office hierbei nicht eine Ausweitung oder Änderung der Gesetzeslage angezeigt ist, obliegt allein der Einschätzung des Gesetzgebers. Solange hier von Seiten der Legislative kein Handlungsbedarf gesehen und keine Gesetzesänderung betrieben wird, können im Homeoffice beschäftigte ArbeitnehmerInnen daher unter keinen denkbaren Umständen einen Anspruch aufgrund eines Wegeunfalls geltend machen, solange sie nicht eindeutig auf dem Weg hin zum Firmensitz oder einer sonstigen betriebsbedingten Veranstaltung unterwegs waren.

Der, wie im vorliegenden Fall gegebene, Unfall auf dem Weg zwischen Kindergarten und Heimarbeitsplatz kann daher nicht als Wegeunfall gelten. Hier ist die weitere Entwicklung insbesondere im Hinblick auf eine Gesetzesänderung zu beobachten.

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