Kein Unfall­versicherungs­schutz bei Ausübung eines Ehrenamtes

27. Februar 2019, Allgemein, Sozialrecht, Versicherungsrecht

Wer im Rahmen eines ehrenamtlichen Engagements tätig ist und dabei einen Unfall erleidet, ist nur in Ausnahmefällen über die Unfallversicherung versichert.

Wie das bayerische Landessozialgericht in seinem Urteil nun entschieden hat, ist derjenige, der eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt und dabei einen Unfall erleidet, nur in ganz wenigen Ausnahmefällen über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Tatsächlich steht derjenige, der als ehrenamtlich Tätiger einen Unfall erleidet, im Schadensfall oftmals mit leeren Händen da, sofern er nicht auf freiwilliger Basis eine Unfallversicherung abgeschlossen hat, welche auch für die Fälle der Ausübung eines Ehrenamtes Deckungsschutz bietet.

Das Urteil findet seine Grundlage darin, dass eine Person, die eine ehrenamtliche Tätigkeit ausführt, nicht zum gesetzlich versicherten Personenkreis einer berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung gezählt werden kann. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz setze voraus, dass die betroffene Person zu dem Personenkreis zählt, der im Gesetz ausdrücklich genannt ist. Dies seien „Beschäftigte“ bzw. „wie Beschäftigte“ und eben gerade nicht ehrenamtlich Tätige. Gesetzlicher Versicherungsschutz besteht daher bei anderen, ehrenamtlichen, Tätigkeiten im Rahmen eines Vereins o.ä. nicht.

Vorsorgen lässt sich für einen solchen Fall nur durch den Abschluss einer privaten Unfallversicherung oder durch den Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Verein oder der sonstigen Gruppierung als Träger. Besteht eine solche Versicherung nicht, besteht auch kein Schutz über die Unfallversicherung

Gemessen daran, wie viele Aufgaben nur dadurch bewältigt werden können, dass Personen ehrenamtlich tätig werden, ist das vorliegende Urteil sicherlich als einschneidend zu bewerten. Zwar folgt das Gericht eindeutig dem Wortlaut des Gesetzes, jedoch führt dies zu der ungünstigen Folge, dass sich diejenigen Personen, die sich bereit erklären, ehrenamtlich tätig zu werden, nun sinnvoller Weise auch noch darum kümmern müssen, wie in diesen Fällen ihr Versicherungsschutz im Falle eines Unfalls gewährleistet ist. Es ist den entsprechenden Vereinen und Institutionen daher anzuraten, eine freiwillige Unfallversicherung für die in ihrem Einflussbereich tätigen Ehrenamtlichen zu schaffen. Als Alternative bietet sich nur die Möglichkeit einer privaten Unfallversicherung, jedoch fallen hier selbstverständlich entsprechende Kosten für den Versicherungsnehmer an.

Im Ergebnis sollte vor Antritt einer ehrenamtlichen Tätigkeit daher geprüft werden ob und gegebenenfalls wie ein entsprechender Versicherungsschutz besteht.

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