Im Falle der Trennung ändert sich das soziale Gefüge, was erhebliche Auswirkungen auch auf Kinder haben kann.
Deswegen ist es umso bedeutender, zur Sicherung der notwendigen Stabilität des Kindes dessen soziale Kontakte so weit als möglich beizubehalten.
Dies kann auch dazu führen, dass Personen, die nicht mit dem Kind in einem rechtlichen Verwandtschaftsverhältnis stehen, weiterhin Umgang mit dem Kind und Kontakt zum Kind haben sollen.
Damit kann auch der Ex-Partner des Elternteils, bei dem das Kind gelebt hat, ein Umgangsrecht haben, wenn dies dem Kindeswohl dienlich ist. Damit soll die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem betreffenden Erwachsenen aufrechterhalten bleiben.
Einem ehemaligen Partner, der nicht der leibliche Elternteil des Kindes ist, steht aber auch bei sozial-familiärerer Beziehung kein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB zu, wenn das Kind wegen der vehementen Ablehnung des Umgangs durch das leibliche Elternteil in einem Loyalitätskonflikt ist. In diesem Fall dient der Umgang dann nämlich nicht mehr dem Kindeswohl. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Wenn es sich aufgrund nicht aufgearbeiteter Themen der Trennung und der Konflikte auf Parteiebene zeigt, dass es zu einer kategorischen Ablehnung der Person durch den vormaligen Partner kommt und damit auch eine entschiedene Gegenposition zum begehrten Umgang bezogen wird, wäre zu befürchten, dass sich die Kinder in einen Loyalitätskonflikt zwischen dem Elternteil und dem Ex-Partner begeben.
Eine solche Belastung der Kinder ist zu vermeiden, in einer solchen Konstellation Umgangskontakte anzuordnen würde die Belastung der Kinder sogar noch erschweren.
Die Entscheidung ist nur konsequent, geht auch bei Umgangskontakten mit dem anderen, leiblichen Elternteil, dass dieser nur dann und nur insoweit stattfinden kann, als damit keine Beeinträchtigung des Kindeswohls einhergeht.
Dann kann aber für nicht mit den Kindern verwandten Personen, die für sich keine besonders geschützte Rechtsposition ableiten können und insoweit nur auf die sozial-familiäre Bindung zwischen Kind und betreffenden Erwachsenen abzustellen ist, nichts anderes gelten.
In beiden Fällen ist durch Aufarbeitung der Trennung und der nach wie vor schwelenden Konflikte dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder so wenig wie möglich belastet werden und gegebenenfalls dann in Zukunft Umgangskontakte möglich werden.
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