Kein Umgangsrecht der Großeltern mit Enkel wegen dadurch bedingtem Verzicht der in Trennung lebenden Eltern auf Umgangswochenenden

13. März 2020, Allgemein, Familienrecht

Bei Trennung der Kindeseltern hat dies nicht nur Auswirkungen auf das Zusammenleben und die Organisation in der Kernfamilie. Auch die Großeltern des betreffenden Kindes sind angesichts der neuen Situation mit Einschränkungen konfrontiert. Die Umstrukturierung aufgrund notwendiger Besuchszeiten des nicht betreuenden Elternteils hat oftmals zur Folge, dass die Großeltern ihr Enkelkind deutlich weniger sehen, es sei denn die Eltern nutzen die Zeit des Umgangs auch gemeinsam mit den Großeltern.

Grundsätzlich regelt § 1685 Abs. 1 BGB aber auch ein Umgangsrecht der Großeltern mit den Enkelkindern.

Dies setzt aber voraus, dass der Großelternumgang auch dem Kindeswohl dient.

Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg im Rahmen einer Beschwerde gegen einen schon vom Amtsgericht abgelehnten Verfahrenskostenhilfeantrag ist schon dann keine dem Kindeswohl dienende Funktion des Großelternumganges gegeben, wenn durch Gewährung entsprechender Umgangszeiten der Großeltern dies zur Folge hat, dass die in Trennung lebenden Eltern auf Umgangswochenenden verzichten müssen und damit eine zwischen den Eltern getroffene Umgangsvereinbarung nicht mehr umgesetzt werden kann.

Im zu entscheidenden Fall kam erschwerend hinzu, dass es in der Familie der Kindesmutter wohl eine problematische Dynamik gegeben habe, der das Kind auch nach Stellungnahme des Jugendamtes nicht ausgesetzt werden solle. Nach Aussage der Kindesmutter würde das Kind im Haushalt der Großeltern zudem nicht gut behandelt.

Das Recht der Großeltern zum Umgang mit den Enkelkindern ist zwar gesetzlich verankert, begegnet aber oftmals erheblichen praktischen Hürden, die einer gerichtlichen Durchsetzung entgegenstehen.

Stattdessen sollten andere Wege der praktischen Teilhabe am Leben des Enkelkindes in Absprache mit den Kindeseltern deshalb bevorzugt werden.

 

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