Kein Strafantragsrecht der Erben eines bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl getöteten Opfers

15. Dezember 2018, Allgemein, Erbrecht, Strafrecht

In einer bemerkenswerten Entscheidung musste sich der BGH mit der Frage der Vererbbarkeit von Strafantragsrechten auseinandersetzen.

Nach Ansicht des BGH könnten zwar die Erben des zuvor bestohlenen Erblassers auch selbst Opfer eines Diebstahls sein. Wenn aber der Diebstahl bereits vor der Tötung des Erblassers beendet sei, könne das ursprüngliche Strafantragsrecht des Erblassers nicht im Wege der Erbfolge auf die Erben übergehen.

Der zugrunde liegende Fall war reichlich kurios:

Die spätere Angeklagte plante mit einem Mitangeklagten den Einbruch in die Wohnung ihrer alleinstehenden ehemaligen Schwiegermutter.

Den Einbruch und Diebstahl führte der Mitangeklagte allein aus, dabei wurde er von der Schwiegermutter ertappt und tötete diese.

Nachdem die Tötung nicht zum gemeinsamen Plan gehörte, wurde die Angeklagte nur wegen des Wohnungseinbruchsdiebstahl in Mittäterschaft belangt und verurteilt.

Hiergegen wehrte sich die Angeklagte mit der Revision zum BGH, dieser gab ihr Recht, und sprach sie frei.

Zum Tatzeitpunkt sei die Angeklagte Angehörige des Opfers gewesen.

Der Wohnungseinbruchsdiebstahl unter Angehörigen könne aber nur verfolgt werden, wenn ein Strafantrag vorliege, § 247 StGB.

Ein solcher, wirksamer Strafantrag sei aber nicht gegeben.

Das Opfer habe einen Strafantrag aufgrund seiner Tötung nicht mehr stellen können.

Zudem seien die Kinder des Opfers aber nicht antragsberechtigt. Das Antragsrecht des Opfers sei mit dessen Tod nicht auf die Kinder übergegangen, sondern erloschen. Ein Übergang des Antragsrechts beim Tod des Verletzten gemäß § 77 Abs. 2 StGB komme nicht in Betracht, da § 247 StGB einen solchen Übergang nicht vorsehe.

Da der Diebstahl bereits vor der Tötung der Erblasserin und damit auch vor dem Übergang des Eigentums an den gestohlenen Gegenständen auf die Erben beendet gewesen sei, scheide auch ein Diebstahl zulasten der Erben aus.

Weil sich die Täter bereits durch eine strafbare Handlung – nämlich den Diebstahl – die Sache zugeignet haben, scheide auch eine nach dem Tod des Ofers folgende Unterschlagung aus.

Wirtschaftlich betrachtet sind die Erben freilich die Geschädigten. Sind die gestohlenen Wertsachen oder Geld nicht mehr auffindbar oder verbraucht, steht ihnen nur der insoweit meist wertlose, weil nicht einbringliche, Ersatzanspruch zu.

Davon aber strikt getrennt werden muss die für den Strafantrag maßgebliche Position als Opfer. Diese haben die Erben erst nach der Tötung erlangt – da war der Diebstahl aber bereits beendet.

 

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