Kein Reisemangel wegen Borddurchsagen in anderen Sprachen

30. Dezember 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrtreise gebucht. Dabei wurde von der Reiseveranstalterin vertraglich „Bordsprache Deutsch“ zugesichert. Tatsächlich erfolgten die Borddurchsagen zusätzlich noch in anderen Sprachen. Anders als von den Reisenden gedacht, befanden sich auf dem Schiff neben Deutsche noch andere Nationalitäten, namentlich Franzosen und Finnen. Der Ehemann ging bei seiner Buchung von ausschließlich deutschsprachigen Mitreisenden sowie ausschließlich deutschsprachigen Durchsagen aus. Er machte daher nach der Reise eine Minderung des Reisepreises geltend. Da die Reiseveranstalterin dies nicht akzeptierte, erhob der Reisende Klage.

Das Amtsgericht wies die Klage nun ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Reisepreisminderung aufgrund der Tatsache zu, dass die Borddurchsagen auch in anderen Sprachen erfolgt seien sowie Mitreisenden anderer Nationalitäten kann Bord waren. Dies stelle keinen Mangel dar.

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Beklagte durch die Zusicherung „Bordsprache Deutsch“ nicht geschuldet, dass ausschließlich deutsche Gäste an Bord sind und die Durchsagen nur auf Deutsch erfolgen. Die Durchsagen auch in anderen Sprachen habe eine zu ertragende Unannehmlichkeit dargestellt, die sich nicht vermeiden lasse, wenn auf einer internationalen Kreuzfahrtreise selbstverständlich verschiedene Nationalitäten an Bord sind. Der Kläger habe sich, so das Gericht, fragen müssen, warum er eine Fernreise in eine französisch- und englischsprachige Region antritt, wenn er sich offenbar nur unter deutschen Menschen wohlfühlt. Jedenfalls könne man bei einer Kreuzfahrt auf internationalen Hoheitsgewässern nicht erwarten, dass ich auf dem Schiff nur Personen der gleichen Nationalität befinden.

Das Amtsgericht gab schließlich zu bedenken, dass eine vertragliche Zusicherung dahingehend, dass auf dem Schiff nur deutsch gesprochen wird und sich nur deutsche Passagiere an Bord befinden, gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot aus § 19 AGG verstoßen würde. Es würde eine Diskriminierung anderer Nationalitäten vorliegen.

Der Fall zeigt anschaulich, dass nicht alles, was sich Reisende vorstellen oder wünschen, Eingang in die Bewertung einer vermeintlichen Mangelhaftigkeit darstellen kann. Hier sollten Reisende sehr genau prüfen, was vertraglich geschuldet ist, um auch mit den richtigen Vorstellungen die Reise anzutreten und spätere Ärgernisse zu vermeiden.

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