Kein pauschaler Schadenersatz bei Verzug des Arbeitgebers gem. § 255 Abs. 5 BGB

7. Oktober 2018, Allgemein, Arbeitsrecht, Forderung, Mahnung, Vertragsrecht, Zivilrecht

Lange Zeit war strittig, ob ein Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der Regelung des § 288 Abs. 5 BGB pauschalen Schadenersatz bei verspäteten Zahlungen des Lohns zahlen muss.

§ 288 Abs. 5 BGB lautet wie folgt:
Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Zu dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25.09.2018, Aktenzeichen 8 AZR 26/18 geäußert.
Das Bundesarbeitsgericht führte dabei aus, dass § 288 Abs. 5 BGB zwar grundsätzlich auch in Fällen Anwendung finden soll, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Aufgrund der speziellen arbeitsrechtlichen Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz sei der Anspruch aber ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift im Arbeitsgerichtsgesetz steht der obsiegenden Partei, jedenfalls im ersten Rechtszug, kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für einen Prozessbevollmächtigten oder Beistand zu. Diese spezielle arbeitsgerichtliche Regelung soll sich, so die Richter des Bundesarbeitsgerichts, nicht nur auf einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch beziehen. Daher umfasst diese Regelung auch den Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Insoweit kann, in konsequenter Auslegung dieser Vorschrift, erst ab der zweiten Instanz ein Kostenerstattungsanspruch des Arbeitnehmers auch hinsichtlich § 288 Abs. 5 BGB begründet werden.

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