Kein Kindergeldanspruch für Zweitausbildung bei Aufnahme einer Vollzeittätigkeit nach Abschluss der Erstausbildung

14. August 2019, Allgemein, Familienrecht, Steuerrecht

Staatliche Leistungen für Kinder erfreuen sich seit jeher besonderer Beliebtheit und haben gerade in den letzten Jahren stark zugenommen. Sie sind ein beliebtes Instrumentarium des Staates um durch Vergünstigungen und Zuwendungen die Kinderzahlen zu beeinflussen.

Aus Sicht der Familien wirken sie sich vor allem auf deren Budget aus und haben unmittelbar Effekt auf Unterhaltsverpflichtungen.

Bekanntlich ist etwa das Kindergeld auf den Bedarf des Kindes stets anzurechnen.

Der BFH hat indes entschieden, dass für eine Zweitausbildung des Kindes kein Anspruch auf Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz besteht, sofern das Kind nach dem Abschluss der ersten Ausbildung eine Vollzeittätigkeit aufgenommen hat und erst mehr als ein Jahr später die Zweitausbildung aufnimmt.

Diese berufliche Tätigkeit nach Abschluss der ersten Ausbildung stelle eine zeitliche Zäsur dar und führe zum vollständigen Verlust des Kindergeldanspruches.

Der BFH erläuterte, dass zwar auch eine Zweitausbildung als Teil der Erstausbildung gelten könne, beide Ausbildungsabschnitte müssten jedoch in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden, eine vorübergehende Erwerbstätigkeit zur zeitlichen Überbrückung sei ebenfalls unschädlich.

Im zu entscheidenden Fall könnten diese Grundsätze jedoch nicht angewendet werden, weil nach Ansicht des BFH das Kind des Klägers den ersten berufsqualifizierenden Abschluss genutzt habe, um einer regulären Erwerbstätigkeit ohne Ausbildungscharakter nachzugehen um hieraus Einkünfte zu erzielen. Die Erwerbstätigkeit sei auch gerade nicht nur in einem Überbrückungszeitraum bis zur Aufnahme der Zweitausbildung erfolgt, weil das Kind des Klägers sich nach Abschluss der Ausbildung zur Steuerfachangestellten im Juni 2013 nicht unmittelbar für die Ausbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin angemeldet hatte, sondern erst im September 2013, sodass die Zusage lediglich für das Schuljahr 2014/2015 erteilt wurde.

Aus der Entscheidung wird deutlich, dass in Bezug auf die Kindergeldberechtigung der BFH einen strengen Ansatz wählt, während hingegen die Familiengerichte bei der Frage zu Unterhaltsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Aufnahme bzw. Fortführung einer Berufsausbildung wesentlich großzügiger entscheiden.

So ist es den Kindern nach Ansicht der Rechtsprechung in Familiensachen regelmäßig unbenommen, zunächst im Rahmen einer Überbrückungsphase einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wenn daran anschließend eine weitergehende Ausbildung, die in engem Zusammenhang mit der Erstausbildung steht, in Angriff genommen wird. Die Kriterien für das Vorliegen einer solchen Überbrückungsphase werden wesentlich weiter gefasst, als dies beim BFH der Fall ist.

Somit besteht hier kein Gleichlauf zwischen der Finanzgerichtsbarkeit und der Familiengerichtsbarkeit.

Die Entscheidung des BFH hat jedoch gravierende Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtungen, weil bei der unterschiedlichen Betrachtungsweise der beiden Gerichtszweige es nicht ausgeschlossen ist, dass das Familiengericht eine Unterhaltsberechtigung des Kindes für eine weitergehende Ausbildung noch bejaht, gleichzeitig aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH die Bezugsberechtigung für Kindergeld aufgrund von Unterbrechungstatbeständen bereits endet.

Mit der eingangs erwähnten Anrechnung der Kindergeldleistungen auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten ist es dann vorbei, die vom unterhaltsverpflichteten zu leistenden Beträge sind damit deutlich höher.

Für die zum Barunterhalt verpflichteten Elternteile steigt die Belastung also enorm. Es wäre schön, wenn hier eine Abstimmung zwischen Finanzgerichten und Familiengerichten erfolgen könnte, damit solche Diskrepanzen in Zukunft nicht mehr entstehen.

 

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