Kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch von für gemeinsame Mutter gezahlten Pflegekosten unter den Geschwistern

14. Juni 2020, Allgemein, Familienrecht, Forderung, Zivilrecht

Im Alter kann es mit zunehmender Pflegebedürftigkeit zu erheblichen Mehrkosten für häusliche oder stationäre Pflege kommen. Soweit diese Kosten nicht aus den Eigenmitteln des Betreffenden bestritten werden können, hat der Sozialhilfeträger dafür einzustehen.

Jedenfalls in der Vergangenheit wurden regelmäßig dann im weiteren die Kinder zur Kasse gebeten.

Durch das Angehörigenentlastungsgesetz wurde hinsichtlich dieser auch für die Kinder oftmals wirtschaftlich einschneidenden Folgen weitgehende Abhilfe geschaffen.

Gleichwohl kann jedenfalls noch eine moralische Verpflichtung bestehen, den Eltern einen würdigen Lebensabend zu gestalten und hierfür auch Zahlungen zu erbringen.

In den Fällen, in denen eine Zahlung durch die Kinder noch erfolgt ist, stellt sich dann die Frage, ob jeweils ein Ausgleich der Kinder untereinander stattzufinden hat.

Unter Geschwistern besteht von für den gemeinsamen Elternteil gezahlten Pflegekosten jedoch kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch. Dieser Anspruch gilt grundsätzlich nur für Kindesunterhaltsfälle.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Sohn für seine Mutter eine Bürgschaft über die Pflegekosten übernommen. Nach dem Tod der Mutter wurde der Sohn aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen. Dieser verlangte sodann von seinem Bruder anteilige Zahlung der Pflegekosten. Auch in zweiter Instanz hatte er damit jedoch keinen Erfolg.

So wurde insbesondere das Bestehen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruches bezüglich der gezahlten Pflegekosten verneint.

Ein solcher Anspruch sei lediglich anerkannt für Fälle, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl eine gemeinsame Unterhaltsverpflichtung, also auch des anderen Elternteils, bestanden hatte. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

Ferner war dem Ausgleichsanspruch entgegengestanden, dass für Zeiträume der Vergangenheit nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 1613 BGB eine Zahlung verlangt werden könnte. Dementsprechend hätte der Bruder noch vor der Bürgschaftsleistung in Verzug gesetzt oder auf Auskunft in Anspruch genommen werden müssen. Auch dies war nicht erfolgt.

Die hierzu vom OLG Köln ergangene Entscheidung ist nur konsequent.

Zum einen sind die Voraussetzungen für einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der als solcher nicht gesetzlich normiert ist, schlicht nicht gegeben. Mit der Ausweitung solcher Institute auf andere Fälle ist deshalb besonders vorsichtig umzugehen.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es um Verbindlichkeiten für zurückliegende Zeiträume geht. Im Unterhaltsrecht besonders maßgeblich ist jeweils die Warnfunktion, weil der in Anspruch Genommene regelmäßig seine Lebensführung aufgrund der in Betracht kommenden Unterhaltsverpflichtungen umstellen muss.

Demgemäß kann nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Inverzugsetzung oder der Geltendmachung des Anspruches dem Grunde nach durch entsprechende Anforderung der Auskunftserteilung auch für zurückliegende Zeiträume Unterhalt verlangt werden.

 

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