Kein Eintrag eines Nacherbenvermerks auf Erbschein nach Einigung zwischen Vor- und Nacherben

19. Oktober 2020, Allgemein, Erbrecht

Will der Erblasser sein Vermögen über mehrere Generationen bewahren oder zwei Personen hintereinander in den Genuss der Erbschaft kommen lassen, so kann er dies durch eine Vor- und Nacherbenregelung tun.

Hierbei wird der Vorerbe nur Treuhänder des Nachlasses, den letztlich der Nacherbe dann erhalten soll. Es gibt aber zahlreiche Möglichkeiten, den Vorerben von Beschränkungen zu befreien, sodass dieser auch (teilweise) den Nachlass für eigen Zwecke nutzen kann und auch etwas davon hat.

In den meisten Fällen ist das Verhältnis zwischen Vor- und Nacherbe auch gut und vertrauensvoll, der Nacherbe verzichtet stillschweigend auf die ihm zustehenden Informationsrechte.

Es ist sogar möglich, dass der Nachwerbe auf seine Rechte insgesamt verzichtet und im Rahmen eines Vertrages über den Nachlass auf den Vorerben überträgt. Dies dürfte zwar selten vorkommen, ist aber gesetzlich zulässig und hat im Weiteren auch Auswirkungen auf die Frage, wie ein Erbschein zu erteilen ist.

Das Nachlassgericht muss einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk erteilen, wenn Vor- und Nacherbe sich über die Nacherbschaft wirksam verständigt haben.

Lediglich dann, wenn der Erblasser ausdrücklich eine solche Verständigung ausgeschlossen hat, müsse ein Nacherbenvermerk im Erbschein enthalten sein, so das entscheidende OLG Braunschweig. Dann nämlich bestünde ein Hindernis für eine Verständigung und es gäbe noch ein berechtigtes Interesse, die Nacherbenregelung wegen der für den Vorerben bestehenden Beschränkungen kenntlich zu machen.

Im entschiedenen Fall war das aber nicht so, daher durfte das Nachlassgericht nicht auf die Ausstellung eines Erbscheins mit Nacherbenvermerk pochen.

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