Kein ehebedingter Nachteil durch geringere Rentenanwartschaften bei durchgeführtem Versorgungsausgleich

7. November 2018, Allgemein, Familienrecht

Geht eine langjährige Ehe zu Ende und wird geschieden, stellen sich viele Folgeprobleme.

Eines davon ist der nacheheliche Unterhalt und dessen Bemessung.

Grundsätzlich ist es so, dass nur während der intakten Ehe von den Ehegatten eine wechselseitige Unterstützung verlangt werden kann. Diese eheliche Solidarität wirkt jedenfalls noch im ersten Trennungsjahr fort. Mit dem Laufe der Zeit greift jedoch mehr und mehr der Grundsatz der Eigenverantwortung.

Jedenfalls nach der Ehescheidung existieren Unterhaltsansprüche nur in engen Grenzen und unter ganz bestimmten Voraussetzungen.

Neben dem Unterhalt für die Betreuung minderjähriger Kinder spielt oftmals die Kompensation ehebedingter Nachteile eine große Rolle. Im Kern geht es darum, die Defizite auszugleichen, die einem Ehegatten durch die konkrete Gestaltung der Ehe entstanden sind und auch nach der Trennung und Scheidung fortbestehen. Dies betrifft oftmals Fälle abgebrochener Berufsausbildungen oder Verzicht auf die eigene Karriere zugunsten von Kindern und Familie. Hier kann es angebracht sein, auch über die Scheidung hinaus Unterhalt zu gewähren, in aller Regel aber nur befristet und auch in der Höhe begrenzt.

Wie der BGH jüngst entschieden hat, bestehen solche ehebedingten Nachteile aber jedenfalls dann nicht, wenn es um geringere Rentenanwartschaften geht, sofern ein Versorgungsausgleich für die Zeit der Ehe stattgefunden hat.

Dies ist nur konsequent.

Zwar wären bei hinweggedachter Ehe die Versorgungsanwartschaften des zuhause bleibenden Ehegatten höher. Eine solche Denkweise aber lässt die gemeinsame Ehe und die gegenseitigen Einstandspflichten wie auch die regelmäßig gemeinsame Gestaltung des Zusammenlebens gänzlich unbeachtet.
Gerade hierfür gibt es das Institut des Versorgungsausgleichs, das dazu führt, dass beide Ehegatten jeweils die Hälfte ihrer während der Ehezeit erlangen Rentenanwartschaften an den anderen abgeben müssen. Auch nach Ansicht des BGH ist durch diesen Versorgungsausgleich der ehebedingte Nachteil abgegolten.

Nur, wenn ehebedingt auch nach Zustellung des Scheidungsantrages geringere Rentenanwartschaften erworben werden, die ja nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs sein können, besteht die Möglichkeit Altersvorsorgeunterhalt zu erlangen. Dabei muss aber eine mögliche Kompensation durch den Zugewinnausgleich nach Güterrecht ebenfalls miteinbezogen werden, so der BGH.

 

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