Kein Auskunftsanspruch der ehemaligen Tiereigentümerin nach Notveräußerung ihrer beschlagnahmten Tiere

2. April 2019, Allgemein, Vertragsrecht, Zivilrecht

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Anzeige zweier Mitarbeiterinnen eines Ordnungsamtes wegen tierschutzwidriger Tierhaltung kam es zu einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung einer Hundehalterin. In der Wohnung wurden u.a. 23 Chihuahua vorgefunden. Die Hunde waren – aufgeteilt in fast allen Zimmern der Wohnung – eingesperrt. Sie standen dabei in ihrem eigenen Kot und Urin. In jedem Raum der Wohnung befanden sich sowohl auf dem Boden als auch den Möbeln Hundekot und Urinpfützen. Alter Hundekot wurde in offenen Plastiksäcken in der Wohnung verstaut. Zudem befanden sich in einem Tiefkühlfach fünf eingefrorene Chihuahua-Kadaver. Durch die anwesende Staatsanwältin wurde die Beschlagnahme der Tiere angeordnet. In der Folgezeit wurden die Tiere notveräußert. Der erzielte Kaufpreis wurde der Hundehalterin als Entschädigung übergeben. Die Hundehalterin klagte daraufhin vor dem Landgericht auf Auskunft über den Verbleib der Hunde.

Das Landgericht Lübeck wies die Klage in erster Instanz ab. Da die Klägerin aufgrund der rechtmäßigen Beschlagnahme und Notveräußerung der Tiere keinen Anspruch auf Herausgabe der Tiere mehr habe, könne sie auch nicht Auskunft über den Verbleib der Tiere verlangen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin. Sie führte an, dass die Staatsanwältin eine Rechtsbeugung begangen habe und somit sowohl die Beschlagnahme als auch die Notveräußerung rechtswidrig seien. Die Staatsanwältin habe ihr bereits bei der Durchsuchung mitgeteilt, dass die Notveräußerung der Tiere geplant sei. Dadurch sollten, nach Ansicht der Klägerin, ihre Beschuldigtenrechte umgangen werden. Die Durchsuchung habe von vornherein nur das Ziel gehabt, die Tiere zu beschlagnahmen und dann notzuveräußern.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Klägerin zurück. Dieser stehe kein Anspruch auf Auskunft betreffend den Verbleib der Hunde zu. Denn ein solcher Anspruch würde unter anderem voraussetzen, dass eine besondere rechtliche Beziehung zwischen der Berufungsklägerin als früherer Besitzerin der Tiere und dem jetzigen Beklagten besteht. Eine solche Beziehung könne sich vorliegend jedoch lediglich aus einem Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB ergeben. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Tiere sei, was nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Fall ist.

Denn die Klägerin hat nach Auffassung des Oberlandesgerichts das Eigentum an den Tieren durch den gutgläubigen Erwerb der Tiere durch den Beklagten verloren. Da die Tiere der Klägerin damit durch die rechtmäßige Beschlagnahme nicht abhandengekommen sind, sondern diese vielmehr den Besitz an den Tieren durch die rechtmäßige Beschlagnahme verloren hat, kann sich die Klägerin auch nicht auf § 935 BGB berufen.

Die Klägerin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht nachweisen können, dass die Staatsanwältin eine Rechtsbeugung begangen habe. Die bloße Behauptung reicht insofern nicht aus. Selbst wenn die Staatsanwältin bereits während der Durchsuchung den Vorsatz gefasst hatte, die beschlagnahmten Hunde später notzuveräußern, liege keine Rechtsbeugung vor. Angesichts der zu erwartenden, erheblichen, Unterbringungskosten der Tiere sei die Notwendigkeit einer Notveräußerung bereits zum Zeitpunkt der Beschlagnahme abzusehen gewesen. Die Notveräußerung sei dabei auch grundsätzlich nicht zu beanstanden gewesen.

Es steht der Klägerin daher im Ergebnis kein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der Hunde zu. Denn ein solcher Anspruch setzt einen Anspruch auf Herausgabe der Tiere voraus, der aber bei Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und Notveräußerung zugunsten der Klägerin nicht besteht.

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