Kein Anspruch des Kindes auf Zahlungen zur privaten Krankenversicherung bei beitragsfreier Mitversicherung in gesetzlicher Krankenversicherung des Vaters

30. Juni 2020, Allgemein, Familienrecht, Versicherungsrecht

Im Zusammenhang mit der Unterhaltsverpflichtung regelmäßiges Streitthema ist auch die Beitragsleistung für Krankenversicherungen.

Zwar ist einhellige Auffassung, dass zum Unterhaltsbedarf eines Kindes auch der Krankenversicherungsschutz zählt. Jedoch können sich in der Beurteilung der Tragweite des Anspruches ausgehend von den tatsächlichen Gegebenheiten auch Änderungen ergeben.

So besteht in der Rechtsprechung die Auffassung, dass zusätzlich zum regelmäßigen Bedarf auch die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung allein vom bauunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen sind, wenn keine beitragsfreie Mitversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist.

Demgegenüber kann der bauunterhaltspflichtige Elternteil das Kind nach § 1612 Absatz 1 Satz 2 BGB auf die gesetzliche Krankenversicherung verweisen, dies gilt auch dann, wenn sich bei einem zunächst privat versicherten Kind erst später die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung mit einem Elternteil ergibt.

Ein Kind kann daher vom barunterhaltspflichtigen Elternteil regelmäßig nicht die Zahlungen zur privaten Krankenversicherung verlangen, wenn eine beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des barunterhaltspflichtigen Elternteils besteht. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Ebenso ist hierbei unbeachtlich, ob das betreffende Kind lange Jahre als Privatpatient behandelt worden ist. Insoweit sei die von den Eltern abgeleitete Lebensstellung nicht statisch, sondern unterliege dem Wandel der Lebensverhältnisse der Eltern.

Deshalb sei es auch zumutbar, wenn das betreffende Kind in die gesetzliche Familienversicherung aufgenommen werde. Sich dadurch ergebende Einschränkungen beim Umfang der Behandlung seien hinzunehmen.

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