Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mindestlohn und Sonn- und Feiertagszuschläge

13. Juli 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Vertragsrecht

Eine Arbeitnehmerin, die in einem Seniorenheim beschäftigt war, erhob gegen ihre Arbeitgeberin Klage auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschläge für bereits geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Arbeitgeberin argumentierte, dass die Arbeitnehmerin bereits den Mindestlohn erhalte und darüber hinaus nicht noch Sonn- und Feiertagszuschläge verlangen dürfe. Das Arbeitsgericht und das zuständige Landesarbeitsgericht gaben der Arbeitgeberin nun recht. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitnehmerin.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision der Arbeitnehmerin zurück. Grundsätzlich habe der Arbeitnehmerin nämlich zwar ein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge für die geleistete Arbeit an den Sonn- und Feiertagen zugestanden, jedoch sei dieser Anspruch durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, indem die Arbeitgeberin den Mindestlohn gezahlt habe. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind demnach Zuschläge für Sonn- und Feiertage mindestlohnwirksam, d.h., geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Mindestlohnwirksam sind dabei alle, im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten, Entgelte mit Ausnahme von Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Sonn- und Feiertagszuschläge sind dagegen im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachtes Arbeitsentgelt und werden gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung an diesen speziellen Tagen gewährt.

Sonn- und Feiertagszuschläge unterliegen dabei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keiner besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung. Anders als für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden begründet das Arbeitszeitgesetz keine besonderen Zahlungspflichten des Arbeitsgebers an Sonn- und Feiertagen. Festgelegt werde nur eine Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage und Ersatzruhetage als Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit. Damit kann kein zusätzlicher Ausgleich für die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit verlangt werden, für Nachtarbeit jedoch schon.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt nunmehr eindeutig klar, in welchem Verhältnis Zuschläge zum Mindestlohn stehen. Hier ist das Urteil insofern sehr deutlich. Auch wenn diese Regelung für die betroffenen Arbeitnehmer ungünstig sein mag, ist ein entsprechendes Vorgehen der Arbeitgeber doch zulässig.

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