Kein Anspruch auf Wohnungsberechtigungsschein für 3-Raum-Wohnung bei Aufenthalt der Kinder nur am Wochenende

23. Juli 2019, Allgemein, Familienrecht, Sozialrecht

Auch im Falle der Trennung der Eltern wollen die gemeinsamen Kinder gut versorgt sein.

Hierdurch entstehen erhebliche Mehrkosten, weil auch für die Umgangszeiten beim Barunterhalt leistenden Elternteil ausreichen Räumlichkeiten vorgesehen werden sollten.

Bei nur mäßigen finanziellen Möglichkeiten ist daher eine Bewerbung um sozial geförderten Wohnraum naheliegend.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Kinder, die nur zu Umgängen am Wochenende beim beantragenden Elternteil lebten, im Übrigen also ihren Lebensmittelpunkt beim anderen Elternteil haben, keine Haushaltsangehörigen des Antragsstellers auf einen Wohnberechtigungsschein seien.

Die Dauer und der Charakter der wöchentlichen Aufenthalte zu Besuchszwecken ließen, noch nicht den Schluss auf eine erforderliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu, so das Gericht.

Daher sei grundsätzlich nur ein Anspruch auf eine 1-Raum-Wohnung gegeben.

Wenn die entscheidende Behörde zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Umgangskontakte dann besondere Raumbedürfnisse sehe, die zur Bewilligung einer 2-Raum-Wohnung führten, so sei dies im Rahmen der Ermessensausübung der Behörde nicht zu beanstanden.

Damit wird auch klar, dass noch nicht einmal ein Anspruch auf eine 2-Raum-Wohnung bestünde, obwohl im hiesigen Fall der Kläger insgesamt drei (!) Kinder regelmäßig zu Umgangskontakten bei sich hatte, die jüngste Tochter zudem noch behindert ist.

Auch hierin sah das Gericht für sich keine besonderen Raumbedürfnisse und verbuchte daher die Gewährung eines Berechtigungsscheines für eine 2-Raum-Wohnung durch die Behörde als deren freie Ermessensausübung. Das Gericht selbst hätte so wohl nicht entschieden.

Die rechtliche Situation ist für die den Barunterhalt leistenden Elternteile äußerst misslich. Sie wollen nicht nur zahlen, sondern ihre Kinder auch regelmäßig sehen und mit ihnen Umgang haben. Den dafür notwendigen Wohnraum müssen sie teuer beschaffen und vorhalten, bekommen insoweit keine Unterstützung durch den Gesetzgeber oder die Rechtsprechung.

In Zeiten enorm angespannter Wohnungsmärkte ist diese Gruppe sicherlich eine der schwächsten wenn es darum geht, den wenigen sozial geförderten Wohnraum angemessen zu verteilen. Dies wird man – im Moment jedenfalls – so hinnehmen müssen.

 

Bei allen Fragen rund ums Familienrecht unterstützt und berät Sie die Kanzlei WBK gerne.

Mit unserem besonderen Service einer kostenfreien Ersteinschätzung können Sie erfahren, ob auch in Ihrem Fall die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sinnvoll ist.

Übersicht