Kein Anspruch auf Vertragsstrafe aufgrund „Spaßbieter-Klausel“ bei eBay-Auktion

16. Juli 2018, Allgemein, Arbeitsrecht, Forderung, Kaufvertrag, Unternehmensberatung, Zivilrecht

In vielen eBay-Auktionen sind entsprechende Klauseln zu finden: „Spaßbieter müssen 20 % des Kaufpreises zahlen“

Eine solche Klausel ist aber nach den Bestimmungen des BGB zu allgemeinenen Geschäftsbedingungen unzulässig. Auch wenn die eBay-Annonce formal keine allgemeine Geschäftsbedingen darstellen, so das Oberlandesgericht, sei es geboten, die Wertung des § 305 c Abs. 2 BGB entsprechend heranzuziehen. Denn die Situation bei einer eBay-Auktion sei vergleichbar mit derjenigen bei Vorliegen von AGB. Danach liege ein Verstoß gegen § 305 c Abs. 2 BGB vor. Denn der Begriff „Spaßbieter“ könne unterschiedlich verstanden werden und sei damit mehrdeutig. So könne derjenige ein „Spaßbieter“ sein, der ein Gebot abgibt, obwohl er den Gegenstand gar nicht kaufen will. Nach dem Verständnis des Klägers seien jedoch alle Personen als „Spaßbieter“ anzusehen, die sich unbegründet nicht an den Vertrag halten wollen. Damit fallen unter„Spaßbieter“ auch Personen, die zunächst ernsthaft geboten haben, dann aber keine ausreichenden rechtlichen Grund für einen Rücktritt haben. Dabei werde aber durch die Regelung nicht deutlich, unter welchen Umständen Einwendungen als begründet anzusehen seien oder nicht.

Zudem sei der Beklagte nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht als „Spaßbieter“ zu bezeichnen. Kein „Spaßbieter“ könne sein, wer grundsätzlich rechtlich anerkannte Gründe dafür vorbringt, warum er an dem Vertrag nicht mehr festhalten wolle. Es könne nicht sein, dass ein Berufen auf Einwendungen mittels einer „Spaßbieter-Klausel“ sanktioniert werde. Da ferner das Vorliegen von Einwendungen oftmals juristische bzw. sachverständliche Kenntnisse erfordere, genüge es, dass die vorgebrachten Gründe nicht offensichtlich ausgeschlossen seien.

Sie benötigen Beratung oder Vertretung im Bereich des Internetrechts oder IT-Rechts. Die Kanzlei WBK steht Ihnen mit umfassender Erfahrung dabei zur Verfügung.

Nutzen Sie auch unseren Service der kostenfreien Ersteinschätzung.

Übersicht