Kein Anspruch auf Stundung des Pflichtteils

17. März 2020, Allgemein, Erbrecht

Für die Erben aus wirtschaftlicher Sicht oftmals problematisch ist die Begleichung bestehender Pflichtteilsansprüche, wenn ein naher Angehöriger durch testamentarische Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen ist.

Mitunter können hier beträchtliche Beträge anfallen, die vom Erben zu leisten sind, unabhängig davon, ob im Nachlass ausreichend Barmittel vorhanden sind.

Dies kann dazu führen, dass durchaus auch unter Zeitdruck andere Nachlassgegenstände zu Geld gemacht werden müssen um die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen.

In diesem Zusammenhang hat das OLG Rostock nunmehr entschieden, dass ein Recht des Erben zur Stundung der Pflichtteilsansprüche nicht besteht.

Zwar sei eine Stundung sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass sich die finanzielle Situation des Schuldners in absehbarer Zeit verbessert.

Grundsätzlich bestünde aber kein Recht zur Stundung, wenngleich das Gericht einräumte, dass die Stundung oftmals genehmigt werde, wenn der Nachlass im Wesentlichen nur aus dem durch den Erben bewohnten Familienheim besteht.

Im zu entscheidenden Fall kam erschwerend hinzu, dass die Erbin ohne Notwendigkeit die geerbte Immobilie bezog, obwohl sie bereits vor dem Erbfall über ein anderes Familienheim verfügte, zum anderen sich auch aufgrund dessen nicht absehbar zeigte, dass sich die finanzielle Situation der Erbin dergestalt bessern könnte, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Pflichtteilsansprüche befriedigt werden könnten.

Schließlich hatten die Richter auch noch zu berücksichtigen, dass die Erbin bereits für einen Zeitraum von rund fünf Jahren die Auszahlung der Pflichtteile verzögert hatte.

Nach Ansicht der Richter sei es für die Pflichtteilsberechtigten unzumutbar, noch weiter auf die Auszahlung zu warten.

 

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