Kein Anspruch auf Sozialhilfe für Bestattung einer Fehlgeburt, da keine Pflicht zur Bestattung für Eltern

18. Februar 2020, Allgemein, Sozialrecht

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrten von der beklagten Kommune die Kostenübernahme eines Betrages von € 1.567,00, die ihnen anlässlich der Bestattung ihres als Fehlgeburt in der 21. Schwangerschaftswoche entbundenen Kindes entstanden waren. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da die Kläger rechtlich nicht verpflichtet gewesen seien, die Bestattung selbst durchzuführen und deren Kosten zu tragen, weil es sich um eine Fehlgeburt gehandelt habe.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht. Dieses widersprach den Ausführungen der Beklagten in erster Instanz und verurteilte die Beklagte zur teilweisen Erstattung der Kosten. Wenn Eltern von ihrem Wahlrecht auf Bestattung einer Fehlgeburt Gebrauch machten, resultiere daraus auch die Verpflichtung, die Bestattung durchzuführen bzw. die Kosten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu tragen.

Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung war erfolgreich. Das Landessozialgericht schloss sich der Rechtsauffassung der Beklagten an. Anspruchsgrundlage könne vorliegend nur § 74 SGB XII sein. Danach würden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. Im Fall der Kläger fehle es jedoch bereits an der erforderlichen Verpflichtung der Eltern.

Sie ergebe sich nicht aus erb- oder unterhaltsrechtlichen Bestattungspflichten, denn als Fehlgeburt habe die tot geborene Tochter der Kläger nach § 1 BGB nie Rechtsfähigkeit erlangt. Auch eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht bestehe nicht, da nach dem nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetz Fehlgeburten zwar auf einem Friedhof zu bestatten seien, wenn ein Elternteil dies wünsche, damit jedoch keine Kostenerstattungspflicht verbunden sei. Denn unabhängig von diesem Wahlrecht treffe die Eltern allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers keine Bestattungspflicht, sondern ausdrücklich nur die Einrichtung, in der die Geburt erfolgt sei. Demnach sei grundsätzlich allein das entbindende Krankenhaus zur Bestattung unter würdigen Bedingungen verpflichtet, weshalb den Eltern, sofern diese selbst eine Bestattung veranlassen, kein Anspruch auf Kostenerstattung zustehe.

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