Kein Anspruch auf Mindestlohn bei maximal drei Monate dauerndem Praktikum

9. März 2019, Allgemein, Arbeitsrecht

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie ein Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und dieses eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das Praktikum kann dabei aus Gründen, die in der Person des Praktikanten liegen, rechtlich oder tatsächlich unterbrochen werden und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Die Zeiten für Unterbrechungen sind sodann bei der zeitlichen Berechnung nicht mitzuzählen, sodass sich durch eine solche Verlängerung kein Anspruch auf Mindestlohn für das gesamte Praktikum ergibt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls vereinbarte mit der Beklagten, die eine Reitanlage betreibt, ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Das Praktikum begann am  06.10.2015. Die Klägerin putzte und sattelte die Pferde, stellte sie auf ein Laufband, brachte sie zur Weide und holte sie wieder ab, fütterte sie und half bei der Stallarbeit. In der Zeit vom 03. bis 06.11.2015 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 20.12.2015 trat sie in Absprache mit der Beklagten über die Weihnachtsfeiertage einen Familienurlaub an. Während des Urlaubs verständigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin erst am 12.01.2016 in das Praktikum bei der Beklagten zurückkehrt, um in der Zwischenzeit auf anderen Pferdehöfen „Schnuppertage“ verbringen zu können. Das Praktikum bei der Beklagten endete am 25.01.2016. Die Beklagte zahlte der Klägerin während des Praktikums keine Vergütung.

Die Klägerin forderte sodann von der Beklagten für die Zeit ihres Praktikums Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Sie trug vor, dass die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten sei. Daher sei ihre Tätigkeit mit dem Mindestlohn zu vergüten.

Das Arbeitsgericht gab der Klage zunächst statt. Das Landesarbeitsgericht wies auf die Berufung der Beklagten die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus, dass ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn im vorliegenden Fall nicht besteht, weil das Praktikum die vorgeschriebene Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten habe. Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens seien möglich, wenn der Praktikant hierfür persönliche Gründe habe und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. Das Landesarbeitsgericht sah diese Voraussetzungen als gegeben an. Denn das Praktikum sei wegen Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin jeweils nur für wenige Tage unterbrochen worden und im Anschluss an die jeweilige Unterbrechung jeweils unverändert fortgesetzt worden. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf eine Vergütung mit dem Mindestlohn, da das Praktikum tatsächlich nicht länger als drei Monate dauerte, auch wenn nach dem Kalender zwischen Praktikumsantritt und Praktikumsende ein größerer Zeitraum liegt.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichtes ist insofern beachtlich, als es, wohl erstmalig, zur Bemessung der dreimonatigen Höchstdauer eines Berufsorientierungspraktikums Stellung nimmt. Dieser Einschätzung wird vorliegend auch gefolgt werden können, da allein die Klägerin die Unterbrechungen des Praktikums hervorgerufen hat und es somit im Ergebnis in der Hand des Praktikanten läge, durch entsprechende Unterbrechungen die Dreimonatsfrist zu überziehen und somit eine Vergütungspflicht des Praktikums hervorzurufen. Durch die vorliegende Rechtsprechung wurde dem nunmehr ein Riegel vorgeschoben.

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