Kein Anspruch auf Kindergeld: Berufsbegleitende Weiterbildung ist nicht mehr Teil der Erstausbildung

7. Oktober 2019, Allgemein, Familienrecht, Steuerrecht

Für viele Menschen sind die Voraussetzungen, unter denen Kindergeld gewährt wird, nicht bekannt. Die Kindergeldstellen geben hierzu zwar auf Nachfrage Auskunft, im Vorfeld muss man sich aber durch unübersichtliche und teils schwer verständliche Broschüren quälen.

Oftmals geht es aber ohnehin um Wertungsfragen, die sich gar nicht schematisch darstellen lassen.

Gerade zur Problematik, was noch als einheitliche Erstausbildung zu werten ist, gibt es durchaus unterschiedliche Auffassungen.

In diesem Zusammenhang wurde nun vom BFH entschieden, dass eine berufsbegleitende Weiterbildung nicht mehr Teil einer Erstausbildung ist und demnach der Kindergeldanspruch dann entfällt.

Die volljährige Tochter der Klägerin hatte zunächst eine Ausbildung zur Verwaltungsangestellten absolviert und arbeitete anschließend in diesem Beruf als Vollzeitkraft.

Wenige Monate nach Ende der Ausbildung belegte die Tochter berufsbegleitend einen Fortbildungskurs zur Verwaltungsfachwirtin, konkret ausgestaltet als „Angestelltenlehrgang II“.

Nachdem die Familienkasse die Weiterzahlung von Kindergeld nach Abschluss der Ausbildung zur Verwaltungsangestellten verweigerte, hatte die Klägerin in erster Instanz noch Erfolg. Das Finanzgericht sah in der Fortbildung noch eine einheitliche erste Berufsausbildung.

Nicht so der BFH, der auf Revision der Familienkasse entschied, dass eine einheitliche Ausbildung dann nicht mehr vorliege, wenn die nach der Erlangung des ersten Berufsabschlusses aufgenommene Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstelle und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der Weiterbildung oder dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf dienten.

Die Entscheidung ist angesichts des beim BFH vorgetragenen Sachverhaltes letztlich richtig. Nicht jede Fortbildung kann als Teil einer Erstausbildung gesehen werden, sondern setzt diese oftmals eben voraus. Die Weiterbildungsmaßnahmen dienen in der Regel nur dazu, Detailwissen in bestimmten Teilbereichen zu vertiefen und damit der Kompetenzerweiterung um die beruflichen Aufstiegschancen zu verbessern. An der Grundtätigkeit der betroffenen ändert dies aber nichts.

Ferner muss beachtet werden, dass Kindergeld nach Abschluss einer ersten beruflichen Ausbildung oder eines Erststudiums auch nur dann weitergezahlt wird, wenn die Berechtigten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Auch dies war hier nicht der Fall.

 

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