Kein Anspruch auf Entschädigung gegen Reiseveranstalter wegen verweigerter Beförderung bei verspätetem Erscheinen am Gate

20. Juni 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Reisende, die erst nach Abschluss des Einsteigevorgangs (Boarding) am Fluggaststeig erscheinen, keine Ansprüche gegen den Pauschalreiseveranstalter haben, wenn ihnen die Beförderung durch die Fluggesellschaft aus diesem Grund verweigert wird.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, die etwa einmal im Jahr gemeinsame Flugreisen ins europäische Ausland unternahmen, buchten eine Flugpauschalreise nach Asien, in deren Rahmen sie von Frankfurt am Main nach Hanoi fliegen wollten. Das Boarding in Frankfurt schloss 20 Minuten vor der Abflugzeit. Den Klägern wurde beim Eintreffen am Fluggaststeig mitgeteilt, dass die Annahme von Fluggästen bereits geschlossen sei. Einen schriftlichen Hinweis auf Annahmeschlusszeiten auf den Bordkarten hatten die Kläger nicht erhalten. Ungeklärt und umstritten blieb die Frage, ob diese ihnen mündlich mitgeteilt worden waren, ebenso, ob die Fluggastbrücke und die Flugzeugtür beim Eintreffen am Flugsteig noch geöffnet war. Tatsächlich erfolgte jedoch keine Beförderung mit dem ursprünglich gebuchten Flug. Die Kläger mussten Ersatzflüge für jeweils etwa € 990,00 buchen. Der Reiseveranstalter erstattete die Kosten für die Steuern und Gebühren der Flüge. Den Rest der aufgewendeten Kosten machten die Kläger mitsamt Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude vor dem Amtsgericht geltend.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Die Kläger könnten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen, denn sie treffe ein Mitverschulden an der verweigerten Beförderung gemäß § 254 BGB. Die Kläger seien wegen der regelmäßigen gemeinsamen Reisen durchschnittlich flugerfahren. Sie hätten deshalb, auch ohne ausdrücklichen Hinweis, ohne weiteres erkennen müssen, dass sie nicht erst einige Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Gate sein durften. Zumindest hätten sie, wenn sie eine entsprechende Absicht gefasst hätten, beim Check-In nachfragen müssen, welches Eintreffen am Gate noch rechtzeitig sei. Dies hätte dem Pflichtenbereich der Kläger unterlegen.

Auch der Umstand, dass nach Abschluss des Boarding die Flugzeugtür und die Fluggastbrücke möglicherweise noch offen gewesen seien, als die Kläger eintrafen, ändere daran nichts. Die Fluggesellschaften seien an feste Annahmeschlusszeiten gebunden, um die Wahrnehmung des ihnen vom Flughafen Frankfurt zugeteilten Start-Slots nicht zu gefährden, weshalb ein Zuwarten auf einzelne Reisegäste aufgrund deren eigenen Verschuldens nicht geschuldet ist.

Das Urteil des Amtsgerichts normiert klar die Pflichten der Reisenden und bringt damit zum Ausdruck, dass es nicht ohne weiteres dem Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters unterliegt, für eine pünktliche Ankunft der Reisenden am Gate zu sorgen, sofern der Flug die erste Etappe der Reise ist. Für andere Konstellationen, gerade im Hinblick auf Rück- oder Weiterflüge lässt sich diese Rechtsprechung nicht ungeprüft übertragen, hier muss im Einzelfall sorgsam abgewogen werden.

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