Kein Anspruch auf Entschädigung für verpassten Rückflug bei unmissverständlichen Hinweisen zu Abflug- und Transferzeiten

2. Mai 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens buchte für sich, ihren Ehemann und zwei Kinder eine Pauschalreise vom 24.12.2017 bis 05.01.2018 nach Ägypten. Sie behauptete, es habe vor Ort keine Informationen über den Rückflug und den Transfer zum Flughafen gegeben. Es sei an der Tafel ein Blatt Papier angeheftet gewesen, das als Abreiseinformation bezeichnet worden sei. Dort sei aufgelistet worden, dass am 05.01.2018 um 22.30 Uhr die Abholung stattfinden solle. Am Morgen des 05.01.2018 habe der Reiseleiter der Beklagten bestätigt, dass der Flug am Abend gehen würde. Am 05.01.2018 habe sich um 22.45 Uhr dann herausgestellt, dass der reguläre Heimflug bereits in der vorangegangenen Nacht erfolgt sei. Nach Ansicht der Klägerin sei der Aushang zumindest sehr missverständlich gewesen. Vor der Abfahrt zum Flughafen hätte seitens der Reiseleitung zudem geklärt werden müssen, ob noch Gäste im Hotel oder bereits auf dem Weg zum Flughafen sind. Die Klägerin verlangte Schadensersatz betreffend verschiedener Positionen.

Die Beklagte trug vor, dass bereits in den Reiseunterlagen folgenden Hinweis erteilt worden war: „Hinweis zur Rückflugbestätigung: Diese erfolgt durch ihre Reiseleitung. Bitte beachten Sie die Informationen in den Infomappen oder an den Infotafeln im Hotel bzw. kontaktieren Sie ihre Reiseleitung 1-2 Tage vor Rückflug“. Aus der Abreiseinformation ergebe sich eindeutig, wann die Abholung erfolgen sollte, da klarstellend der Hinweis enthalten war „Abholzeit ist Donnerstag auf Freitag“. Da der Flug am 05.01.2018 um 2.15 Uhr stattfand, sei damit hinreichend klargemacht, dass die Abholung am Vortag, dem 04.01.2018, um 22.30 Uhr erfolgen sollte.

Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Informationspflichten der Beklagten. Aus der von der Beklagten vorgelegten Buchungsbestätigung gehe hervor, dass der Rückflug am 05.01.2018 um 2.15 Uhr stattfinden sollte. Zudem habe es im Hotel einen Aushang gegeben, der die Abreiseinformationen enthalten habe und den die Klägerin nach ihren eigenen Angaben zur Kenntnis genommen habe. In der ersten Zeile werde fettgedruckt in großen Buchstaben darauf hingewiesen: „Abholzeit ist Donnerstag auf Freitag“. Dieser Hinweis sei unmissverständlich. Auch die Information zur Abflugzeit sei unmissverständlich, denn es verstehe sich von selbst, dass die Abholung am Hotel vor dem Abflug stattfindet. Die Flugzeiten seien sowohl in der Buchungsbestätigung aufgeführt als auch auf dem Informationsblatt zu dem Abflug. Im Übrigen sei es heutzutage kein Problem, sich über die Flugzeiten zu informieren. Aus den genannten Gründen liege keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor und die Klage sei daher laut Gericht abzuweisen.

Im Ergebnis ist das Urteil des Amtsgerichts nachvollziehbar. Denn ein Mehr an Information kann von einem Reiseveranstalter nicht geleitstet werden. Tatsächlich darf von jedem Reisenden zudem auch eine gewisse Eigeninitiative erwartet werden, sofern aus Sicht des Reisenden Unsicherheiten bestehen. Es ist jedoch in jedem Fall gesondert zu prüfen, ob durch den Reiseveranstalter alle notwendigen Hinweise erteilt worden sind oder ob schadensersatzbegründende Verstöße festgestellt werden können.

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