Kein Anspruch auf Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

9. Januar 2020, Allgemein, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls war auf der Suche nach einem „Fachanleiter aus den Bereichen Küche / Hauswirtschaft / Nähen“. Der Kläger bewarb sich auf die Stellenanzeige mit dem Hinweis, dass er Rentner sei, und bat um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. Der Ausbildungsbereich Nähen könne von ihm nicht erbracht werden. Außerdem benötige er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe. Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Der Kläger erhob beim Arbeitsgericht Bonn Klage auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 11.084,58 Euro, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sieht.

Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. Der Kläger habe schon keine Indizien dargelegt, welche für eine Diskriminierung wegen Alters sprechen. Im Übrigen habe sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten. Der Kläger habe sich nicht bei der Beklagten beworben, um eine Stelle zu erhalten, sondern es sei ihm ausschließlich um eine Entschädigung gegangen. Das Bewerbungsanschreiben enthalte eine Vielzahl objektiver Indizien dafür, dass der Kläger sich ausschließlich bei der Beklagten beworben habe, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. So enthalte das Bewerbungsanschreiben keinerlei Ausführungen zu der Qualifikation des Klägers oder seiner Motivation für seine Bewerbung. Ferner habe der Kläger mit der Forderung eines vom Arbeitgeber gestellten, in nächster Betriebsnähe gelegenen, Appartements eine Absage heraufbeschwören wollen. Diesen Eindruck der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Bewerbung habe der Kläger durch seine Ausführungen zu den – aus seiner Sicht überhöhten – Anforderungen der Beklagten an einen Bewerber in dem Verfahren weiter verstärkt. Argumente, die gegen eine entsprechende Annahme sprechen, wurden nicht vorgetragen durch den Kläger.

Leider kommt es immer wieder zu entsprechenden Klagen, die im Gegensatz zu tatsächlich diskriminierenden Absagen, jeder Rechtsgrundlage entbehren. Die Rechtsprechung tut hier gut daran, entsprechenden Rechtsmissbrauch klar aufzuzeigen und hier eine strikte Linie zu verfolgen. In Fällen, in denen tatsächlich eine ungerechtfertigte Diskriminierung vorliegt, kann dabei anhand der entwickelten Kriterien eine gute Beweisführung anhand der tatsächlichen Umstände gelingen. Insofern beraten wir Sie gerne.

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