Kein Alleinerbe trotz Bezeichnung als „Haupterbe“ im Testament

23. April 2019, Allgemein, Erbrecht

Nach wie vor werden viele Testamente ganz klassisch von den späteren Erblassern selbst verfasst und zu Hause aufbewahrt.

Nicht selten haben sich die Urheber im Vorfeld nicht oder nur unzureichend rechtlich beraten lassen.

Dies führt dazu, dass oftmals Formulierungen Eingang in das Testament finden, die entweder nur der Erblasser überhaupt versteht oder der Verfasser des Testamentes bei seiner Wortwahl von einer gänzlich anderen Tragweite ausgegangen ist.

Schon die Begrifflichkeit des Erben kann missverständlich verwendet werden.

So auch im vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall.

Dort war in einem Testament eine Person als „Haupterbe“ bezeichnet, gleichzeitig wurden aber weitere Personen im Testament bedacht und gleichsam als Erben betitelt.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hatte zunächst noch dem als Haupterben bezeichneten Antragssteller einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies, ausgestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde eines der übrigen Bedachten landete schließlich beim KG Berlin.

Nach dessen Ansicht komme es nicht allein auf die Formulierung „Haupterbe“ an, das Testament müsse angesichts seines Regelungsgehaltes insgesamt ausgelegt werden.

Tatsächlich verteilte der Erblasser nach dem Testament seinen Nachlass in Quoten zu 5 bis 20 % unter insgesamt 10 Personen.

Weil neben dem Haupterben auch weitere Personen das Vermögen des Erblassers in Quoten erhalten sollen, komme eine Alleinerbenstellung des als Haupterben bezeichneten nicht in Betracht.

 

Dieser Entscheidung ist vor dem Hintergrund der im Testament getroffenen Regelungen zuzustimmen. Interessant daran ist auch, dass der Erblasser die Bezeichnung „Haupterbe“ in dieser Form dann wohl ganz bewusst gewählt hat, wenn neben diesem noch weitere Erben mit geringeren Quoten berufen sind.

Der Antragssteller hatte hier offenbar Haupterbe mit Alleinerbe gleichgesetzt, das Nachlassgericht diesen fast offenkundigen Irrtum weitergezogen.

Dennoch kann nicht unerwähnt bleiben, dass es auch Fälle geben kann, in denen der Begriff „Haupterbe“ verwendet wird, aber gleichwohl Alleinerbe gemeint ist. Herausfinden , was der Erblasser beabsichtigte, lässt sich nur nach Auslegung des Testamentes und nach Prüfung der darin enthaltenen Regelungen und Verfügungen.

 

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