Kein Abzug von Kosten für eine medizinisch indizierte Scheidung als außergewöhnliche Belastung

23. Mai 2019, Allgemein, Familienrecht, Steuerrecht

Wenn eine langjährige Beziehung zu Ende geht, ist dies für die Beteiligten zumeist äußerst schmerzhaft, zumal, wenn man sich schon lange Zeit aneinander gewöhnt hat.

Führt die Trennung dann auch zur Scheidung der Ehe, stehen nicht wenige Eheleute vor erheblichen wirtschaftlichen Folgen, bisweilen ist auch die Existenzgrundlage gefährdet.

In diesem Zusammenhang stellt sich dann auch die Frage, wie die Scheidungskosten steuerlich zu behandeln sind. Das Bedürfnis, eine steuerliche Absetzbarkeit zu erreichen, ist angesichts der finanziellen Belastungen und den langfristigen Folgen extrem hoch.

Grundsätzlich sind die Scheidungskosten aber dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen und haben keinen Bezug zur Einkommenssituation, weshalb diese Aufwendungen nicht abgezogen werden können.

Dies gilt nach einer Entscheidung des sächsischen Finanzgerichtes auch dann, wenn die Scheidung aus medizinischer Sicht angeraten wurde und diese zum Erhalt der Einkommenssituation notwendig gewesen sei.

In dem Fall hatte der spätere Kläger angegeben, seine Ärzte hätten ihm zu verstehen gegeben, die Scheidung sei notwendig gewesen um seine Depressionen zu bekämpfen. Ohne die Scheidung wäre er gesundheitlich nicht mehr fähig gewesen zu arbeiten.

Diese Argumentation teilte das Gericht nicht. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG seien Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug ausgeschlossen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2017 unterfielen dem auch Kosten eines Scheidungsverfahrens.

Eine Ausnahme greife vorliegend auch deshalb nicht, weil die Aufwendung der Scheidungskosten nur mittelbar die Existenzgrundlage des Klägers beträfen. Der unmittelbare Anlass für die medizinische Indikation läge hier in seelischen oder körperlichen Beeinträchtigungen, nicht in der Existenzgrundlage, also dem ausgeübten Beruf, selbst.

Eine solche mittelbare Notwendigkeit genüge aber nicht.

 

Die Argumentation des Klägers war zwar nachvollziehbar, wenngleich einschränkend erwähnt werden muss, dass gerade die medizinische Erforderlichkeit einer bestimmten Handlung bei seelischen Leiden immer mit einer Restunsicherheit verbunden ist.

Vermutlich gerade deshalb wollte das Gericht hier nicht Tür und Tor öffnen, weil anderenfalls zu befürchten wäre, dass nur noch medizinisch indizierte Scheidungen zur Absetzung der aufgewendeten Kosten von den Steuerpflichtigen vorgetragen würden. Hierdurch würde die Ausnahme in eine Regel verkehrt.

 

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