Vollständige Ausgabe eines geerbten Vermögens innerhalb kurzer Zeit stellt sozialwidriges Verhalten dar und berechtigt das Jobcenter zur Rückforderung der gezahlten Leistungen

4. Februar 2019, Allgemein, Sozialrecht

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die vollständige Ausgabe eines geerbten Vermögens in Höhe von rund 200.000 € innerhalb von kurzer Zeit ein grob fahrlässiges und sozialwidriges Verhalten darstellt. Ein Sozialleistungsempfänger, der im Anschluss an die Verschwendung seines Erbes erneut Grundsicherungsleistungen bezieht, darf diese Leistungen daher nicht behalten.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Sozialleistungsempfänger nach dem Tod seines Onkels im Jahre 2011 dessen Vermögen geerbt und zunächst hiervon gelebt. Ab dem Jahr 2013 stand der Mann sodann wieder im Bezug von Grundsicherung. Daraufhin nahm das Jobcenter eine Rückforderung vor, mit der Begründung, dass der Mann das geerbte Vermögen in kurzer Zeit verschwendet und hierdurch seine Hilfsbedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt habe. Hiergegen verteidigte sich der Mann mit der Aussage, dass er alkoholkrank sei und den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht hätte.

Das Gericht bestätigte nun die Rechtsauffassung des Jobcenters mit der Begründung, dass der Mann das geerbte Vermögen innerhalb von zwei Jahren verschwendet hätte und nur aufgrund dieses Verhaltens nun völlig mittellos und auf fremde Hilfe angewiesen sei. Dabei sei auch zu beachten, dass der Mann etwa 60.000 € verschenkt habe, um seinen Bekannten zu gefallen. Nach Ansicht des Gerichts ist ein solches Ausgabeverhalten als grob fahrlässig zu bewerten und in hohem Maße zu missbilligen. Es laufe insbesondere dem Grundsatz der Eigenverantwortung, welcher sämtlichem Bezug von Sozialleistungen innewohnt, zuwider. Dem Kläger hätte insbesondere klar sein müssen, dass er in Kürze wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde, da er eine Erwerbstätigkeit zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte. Die behauptete Alkoholerkrankung hat dabei nach Ansicht der beteiligten Ärzte sowie des Gerichts nicht zu einem Kontrollverlust geführt, was insbesondere dadurch gestützt wird, dass der Mann auch durchaus vernünftige Entscheidungen im Sinne des Kaufs einer Eigentumswohnung getroffen hatte. Nach Berechnung des Gerichts hätte ein durchschnittlicher, nicht erwerbstätiger Mann von dem geerbten Vermögen etwa sieben Jahre und sieben Monate leben können. Das Verhalten des Mannes sei daher sozialwidrig und berechtige das Jobcenter zur Rückforderung der gezahlten Leistungen.

Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht, dass der Bezug von Grundsicherungsleistungen nicht bedingungslos gewährt wird. Insbesondere im Hinblick auf ein eigenverantwortliches Handeln des Leistungsempfängers dürfen nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. Der vorliegende Fall stellt daher zwar keine Abweichung von der geltenden Rechtsprechung dar, ist aber insofern beachtlich, als das Gericht hier klar die Grenzen des sozialwidrigen Verhaltens definiert hat.

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