Intaktes Verhältnis zu leiblichen Eltern schließt Volljährigenadoption nicht aus

14. Juli 2020, Allgemein, Erbrecht, Familienrecht

Bei kinderlos gebliebenen Personen stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit Problem der Vererbung des erwirtschafteten Vermögens die Frage nach einer möglichen Adoption volljähriger, nicht verwandter, Personen aus dem Bekanntenkreis.

Gerade im Hinblick auf die Übernahme von Familienbetrieben, zum Beispiel Handwerksbetriebe, mittelständische Industriebetriebe, Landwirtschaften etc., ist dies aufgrund der dann geltenden Steuerfreibeträge sowie Steuererleichterungen unter Bezug auf die zu erwartende Erbschaftssteuerlast von ganz erheblicher Bedeutung.

Dabei ist die Volljährigenadoption zwar vergleichsweise einfach möglich, jedoch bestehen auch insoweit Mindesthürden.

Jedenfalls nicht entgegenstehend ist ein intaktes Verhältnis zu den leiblichen Eltern des Anzunehmenden.

Hat der Anzunehmende ein intaktes Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern, so steht dies einer Volljährigenadoption nicht entgegen. Die sittliche Rechtfertigung der Adoption gemäß § 1767 Abs. 1 BGB ist deshalb nicht ausgeschlossen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Anzunehmenden und der Annehmenden werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwischen der Anzunehmenden und ihren leiblichen Eltern ein intaktes Verhältnis besteht. Die sittliche Rechtfertigung der Adoption gemäß § 1767 Abs. 1 BGB sei deshalb nicht ausgeschlossen. Das Gesetz sehe ein solches Ausschlusskriterium nicht vor. Da bei einer Volljährigenadoption das Rechtsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht erlischt, mute die Rechtsordnung dem volljährigen Angenommenen zu, mit dem Umstand, mehr als zwei Eltern zu haben, umgehen zu können. Die Vorschrift des § 1767 Abs. 1 BGB solle vor allem Missbräuchen vorbeugen.

Die Ausschlussgründe einer Volljährigenadoption sind deshalb auf sittliche anstößige Konstellationen beschränkt, eine Beurteilung der jeweiligen persönlichen Verhältnisse zu den leiblichen Eltern einerseits sowie dem Annehmenden andererseits findet nur in engen Grenzen statt.

Dies ist vor dem Hintergrund des Fortbestehens der familiären Bande zu den leiblichen Eltern auch nur konsequent.

Haben Sie Fragen in Bezug auf das Verfahren zur Adoption sowie diesbezüglich auftretender Probleme, ist Ihnen die Kanzlei WBK als erfahrener und kompetenter Partner in allen Belangen des Familienrechts gerne behilflich.

Nutzen Sie unseren Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht