Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der spätere Beklagte stornierte seine bei einer Reiseveranstalterin gebuchten Reise. Nach einer Klausel in den Reisebedingungen wurde bei einem Rücktritt bis zu 30 Tage vor Reisebeginn, wie er vorliegend erklärt wurde, eine Stornopauschale von 50 % des Reisepreises fällig. Diese Stornokosten machte die Reiseveranstalterin geltend. Zur Begründung führte sie an, dass die Reise nach dem Prinzip des „Packaging“ zusammengestellt worden sei. Es würden Sondertarife der Fluggesellschaften und Hotels verwendet, die von diesen bei Rücktritt grundsätzlich nicht erstattet werden würden. Der Mann war mit den hohen Stornokosten nicht einverstanden, sodass der Fall vor Gericht kam.
Das Amtsgericht verneinte einen Anspruch auf die von der Reiseveranstalterin geltend gemachte Stornopauschale. Die entsprechende Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB unwirksam. Denn die mit 50 % pauschalisierten Rücktrittskosten übersteigen den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.
Zwar dürfen Stornierungskosten grundsätzlich pauschal geregelt werden, so das Amtsgericht. Der Reiseveranstalter müsse aber darlegen und nachweisen, dass er die Stornopauschale unter Beachtung der Kriterien des Gesetzes berechnet hat, mithin die Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht. Dem sei die Reiseveranstalterin hier nicht nachgekommen. Das Gericht wertete die Begründung der Reiseveranstalterin, sie habe entsprechende Sondertarife vereinbart, als zu pauschal. Eine Überprüfung der Stornopauschale sei damit nicht möglich. Die Reiseveranstalterin hätte vortragen müssen, in welchem Umfang die einzelnen Reiseleistungen an der Zusammensetzung der Pauschale Anteil haben. Sie habe zudem nachvollziehbare Zahlen nennen müssen, die ihren tatsächlichen Schaden belegen würden. Sie hätte nachweisen müssen, in welchem Umfang sie tatsächlich Aufwendungen erspart bzw. was sie anderweitig durch Weiterverwendung der Reiseleistungen erworben und wie sie diese Beträge aus ihrer Kalkulation herausgerechnet hat.
Da der Klägerin dieser Nachweis nicht gelungen sei, könne der Anspruch auch nicht, auch nicht in Teilen, zugesprochen werden.
Reisende sollte, dies zeigt das Urteil erneut, sorgfältig prüfen, welche Bedingungen durch den Veranstalter gestellt werden und ob diese so rechtmäßig sind. Gerade auch im Schadensfall sollte keine vorschnelle Zahlung erfolgen, ohne eine eigehende Prüfung durchgeführt zu haben. Im Zweifel verschenken Reisende hier nämlich viel Geld.
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