Höheres Einkommen aufgrund Karrieresprungs bleibt für Trennungsunterhalt außer Betracht

10. Dezember 2019, Allgemein, Familienrecht

Der im Falle der Trennung mitunter zu zahlende Trennungsunterhalt des besserverdienenden Ehegatten an den anderen richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

In der Vergangenheit gab es hierzu immer wieder Wechsel in der Rechtsprechung, teils auch aufgrund Monierung durch das Bundesverfassungsgericht.

Vor allem die Frage, wie mit einer Änderung bei den Einkommensverhältnissen nach der Trennung umzugehen ist, bestand lange einige Unsicherheit. Gerade bei Karrieresprüngen ist die Rechtsprechung des BGH eigentlich eindeutig.

Beim Trennungsunterhalt sei eine Einkommensentwicklung nur beachtlich, wenn diese zum Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Trennung geprägt haben. Beruht die Einkommensverbesserung dagegen auf Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall abweichenden Entwicklung beruhen, sei das höhere Einkommen nicht eheprägend. Ein solcher Karrieresprung bleibe außer Betracht.

Probleme gibt es mitunter immer noch bei der Auslegung des Karrieresprunges.

Das OLG Brandenburg musste in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Familiengerichtes Bernau deshalb aufheben.

Der Wechsel in eine deutlich verantwortungsvollere Tätigkeit mit einem deutlich höheren Einkommen stelle als Leistungsbeförderung üblicherweise einen Karrieresprung dar.

Ab wann von einem Karrieresprung auszugehen ist, wann aber noch von einer gewöhnlichen Entwicklung, ist zum Teil in der Beurteilung schwierig. Allgemeingültige Aussagen lassen sich dabei nicht treffen, weil die Arbeitswelt insoweit offener und flexibler geworden ist. Es wird daher immer auf eine Gesamtschau der Einzelkriterien ankommen, eine besondere Gewichtung wird es dabei ebenso kaum geben können. Doch wenn sich schon die Gerichte so schwer tun, wird es kaum außergerichtliche Lösungen geben können.

 

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