Höhe des Verletztengeldes richtet sich nach tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt

5. Januar 2020, Allgemein, Arbeitsrecht, Sozialrecht

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Versicherter war auf einer Großbaustelle als Einschaler tätig und wurde während der Ausübung seiner Tätigkeit von einer einstürzenden Decke verletzt. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall an und gewährte Verletztengeld nach der vorgelegten Verdienstabrechnung für eine Tätigkeit von wöchentlich 20 Stunden. Der Verletzte verwies darauf, dass er weitaus mehr auf der Baustelle gearbeitet habe und legte einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenarbeitsstunden vor.

Das Hessische Landessozialgericht gab der beklagten Berufsgenossenschaft nun Recht. Die Höhe des Verletztengeldes richte sich nach dem Urteil des Gerichts allein nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Da ein Arbeitsentgelt des Versicherten für mehr als 20 Wochenstunden vorliegend nicht nachgewiesen sei, habe er auch keinen Anspruch auf ein höheres Verletztengeld.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sowie Zeugenaussagen sprächen zwar dafür, dass es auf der Baustelle gängige Praxis gewesen sei, 20 Wochenstunden als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und 20 Wochenstunden im Rahmen von Schwarzarbeit zu vergüten. Es lägen jedoch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Versicherte tatsächlich Einnahmen aus Schwarzarbeit erzielt habe. Das Landessozialgericht musste daher im vorliegenden Fall nicht entscheiden, ob tatsächlich erzielte Einnahmen aus Schwarzarbeit bei der Bemessung der Höhe des Verletztengeldes außer Betracht bleiben.

Wie das Urteil zeigt, sind den Genossenschaften bei entsprechenden Berechnungen strikte Vorgaben gemacht. Hier sollten Arbeitnehmer auch besonders darauf achten, ob Ihre Tätigkeit der tatsächlich vereinbarten entspricht oder ob hier gegebenenfalls entsprechende Verstöße vorliegen. Dies ist auch zur Vermeidung entsprechender Sanktionen dringend anzuraten.

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