Höhe des Insolvenzgelds bei sittenwidrigen Lohn

26. Oktober 2018, Allgemein, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein so genanntes Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten.
Es wird gezahlt, wenn der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Löhne aufgrund seiner Insolvenz nicht zahlen kann. Es wird für die letzten drei Monate des Arbeits­verhältnisses vor dem Insolvenzereignis (hier ist das Datum des Insolvenzbeschlusses maßgeblich) das fehlende Arbeitsentgelt durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt und zwar grundsätzlich in Höhe des seitens des Arbeitsgebers geschuldeten Netto­arbeits­entgelts.

Es stellte sich nunmehr die Frage, wie hoch der Insolvenz­geld­anspruch eines Arbeitsnehmers ist, der zuvor ein sittenwidrig niedriges Arbeitsentgelt erhalten hatte.

Im zu entscheidenden Fall sei der vereinbarte Lohn jedoch sittenwidrig, da erin einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung stehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeit, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Der Kläger habe zu einem Stundenlohn von 2,27 Euro gearbeitet, was gerade einmal einem Fünftel des damals maßgeblichen Tariflohns der Baubranche entsprochen habe. Für die Höhe des Insolvenzgeldes folge hieraus, dass dieses nicht auf Grundlage der vertraglichen Vergütungsabrede zu bemessen ist, sondern auf Grundlage des üblicherweise gezahlten Tariflohns. Es könne auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers darin gesehen werden, dass er monatelang die Zahlung eines untertariflichen Lohnes hingenommen habe, nun aber von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld auf der Grundlage tariflichen Lohnes verlange. Er begehre einen letztlich gesetzlich vorgezeichneten Lohnanspruch, der ihm in ungesetzlicher Weise bislang vorenthalten worden sei. Gerade in den Fällen des Lohnwuchers sei es regelmäßig so, dass Arbeitnehmer sich wegen einer schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Arbeitsmarktverhältnisse auf einen ungünstigen Vertrag einlassen.

 

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