Hausmeisterkosten können bei Abschluss eines Pauschalvertrages ohne Aufschlüsselung einzelner Positionen nicht umgelegt werden

30. August 2018, Allgemein, Mietrecht, Zivilrecht

Im Mietrecht stellt sich immer wieder die Frage, welche Kosten auf den Mieter umgelegt werden können.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Münster können Hausmeisterkosten nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn der Vermieter einen Pauschalvertrag abgeschlossen hat, ohne eine Differenzierung hinsichtlich der Art der geleisteten Arbeiten vorzunehmen. In diesem Fall ist für den Mieter nicht erkennbar, in welchem Umfang umlagefähige Kosten in der Abrechnung enthalten sind.
Denn aufgrund des Pauschalvertrags sei für die Mieter nicht erkennbar, in welchem Umfang in den geltend gemachten Kosten die Vergütung für nicht umlagefähige Kosten enthalten sei. So gehören allgemeine Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie von einem Hausmeister wahrgenommene Verwaltungstätigkeiten nicht zu den umlagefähigen Kosten eines Hauswarts. Es sei Sache des Vermieters, die Aufteilung der geltend gemachten Kosten nachvollziehbar darzulegen.

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