Haus des Ehemannes muss für Pflege der Ehefrau eingesetzt werden

3. März 2019, Allgemein, Familienrecht, Sozialrecht

Bei Unterbringung in einem Pflegewohnheim entstehen ganz erhebliche Kosten schon in Bezug auf die Unterbringung, die nicht selten das mühsam Ersparte aufzehren. Deshalb wird versucht, durch staatliche Zuschüsse und sonstige Leistungen weitere laufende Einnahmen zu generieren um diesen Effekt so gering wie möglich zu halten, allen voran das erarbeitete Eigenheim vor einer Verwertung zu verschonen.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westphalen hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass für die Unterbringung und Betreuung einer Bewohnerin in einem stationären Pflegeheim kein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht, wenn deren Ehemann Alleineigentümer eines Hauses ist.

Dieses sei zur Deckung der Investitionskosten – regelmäßig Bestandteil des Entgeltes für die Heimunterbringung – einzusetzen und zu verwerten.

Pflegewohngeld werde als Sozialleistung nur dann gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners nicht ausreiche um die Investitionskosten zu decken.

Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sei zudem die Einstandsgemeinschaft zu beachten.

Deshalb sei es auch unbeachtlich, dass das Haus im Alleineigentum des Ehemannes stehe und dieser sich weigere, dieses zur Deckung der Kosten zu verwerten. Das Vermögen des Ehegatten sei deshalb ebenso zu berücksichtigen.

Es gäbe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber im Falle des Versagens der Einstandsgemeinschaft unter Ehegatten von einer Berücksichtigung des Vermögens des Ehegatten absehen wollte. Zudem stelle die Berücksichtigung des Vermögens des Ehemannes keine unzumutbare Härte dar.

Auch in dieser Entscheidung tritt eine deutliche Diskrepanz zwischen der im Sozialrecht definierten Einstandsgemeinschaft und den nach Familienrecht bestehenden Unterhaltsverpflichtungen zu Tage.

Es ist mitunter kaum begreiflich zu machen, wie man sich wegen der Versagung von Sozialleistungen mit der dortigen Begründung unterhaltsrechtlich schadlos halten will, wenn sich danach schlichtweg kein Anspruch ergibt. Im vorliegenden Fall ist der Ehefrau ein Zugriff auf das Haus grundsätzlich verwehrt, in anderen Fällen einer Bedarfsgemeinschaft – man denke an sogenannte Hartz-4-WGs – besteht nicht einmal eine familiäre Verbindung. Und dennoch werden Einkommen oder Vermögen anderer angerechnet und die beantragten Leistungen teils erheblich gekürzt oder ganz versagt. Dass dieser Versagung kein materiellrechtlicher anderweitiger Anspruch gegenübersteht, mit dem die Betroffenen Ihren Bedarf dann letztlich decken können, scheint nicht zu interessieren.

Im Sozialrecht werden gerne neue Unterhaltsverpflichtungen erfunden, die es rechtlich jedoch nicht gibt. Schützen kann man sich davor jedoch nur wenig.

 

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