Grenzen der elterlichen Aufsichtspflicht

29. August 2018, Allgemein, Zivilrecht

Eltern eines Minderjährigen haben eine Aufsichtspflicht. Verletzen die Eltern die Aufsichtspflicht haften Sie gegenüber Dritten für diesem entstandene Schäden.

Daher stellt sich immer wieder die Frage, welchen Umfang die elterliche Aufsichtspflicht hat. Grundsätzlich gilt dabei, dass eine größere Aufsichtspflicht besteht, je jünger das Kind ist. Daher ist bei Kleinkindern grundsätzlich ein hohes Maß an Aufsichtspflicht anzuwenden. Aber die Aufsichtspflicht ist nicht übermäßig!

Steht ein Kleinkind unbeobachtet nach dem Schlafenlegen auf und verursacht es im Badezimmer einen Wasserschaden, begehen die Eltern keine Aufsichtspflichtverletzung.

Im vorliegenden Fall war Sohn, 3 1/2 Jahre alt, nachdem schlafen gelegt worden war, zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass die Toilette verstopfte. Auf Grund der Beschaffenheit des Spülknopfes konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde. Nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief danach ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich über den gesamten Boden und tropfte schließlich durch die Decke der darunter liegenden Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung regulierte den Schaden von über 15.000 EUR auf, den sie zum Teil von der Mutter bzw. von ihrer Haftpflichtversicherung ersetzt verlangte. Nach Ansicht der Wohngebäudeversicherung nach habe die Mutter ihre elterliche Aufsichtsplicht verletzt.

Das Gericht sieht keine Aufsichtspflichtverletzung bei der Mutter. Das Maß der gebotenen Aufsicht sei hier erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Es sei ausreichend, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Auch der Gang zur Toilette müsse nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Absolute Sicherheit könne nicht gefordert werden. Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würde. So hatte es der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 24. März 2009 (VI ZR 199/08) entschieden.

Auch der Umstand des nicht jederzeit ordnungsgemäß funktionierenden Spülknopfes führt hier zu keiner anderen Bewertung. Zwar sei dadurch das Schadensrisiko dadurch grundsätzlich erhöht gewesen. Dieses müsse aber zu Gunsten des Lernprozesses des Kindes hinzunehmen, die heimische Toilette selbstverständlich und alltäglich zu nutzen. Üblicherweise führe das Verhaken des Spülknopfes auch zu keinem über den bloßen gesteigerten Wasserverbrauch hinausgehenden Risiko. Die Situation im Bad sei jedenfalls dadurch nicht derart gefährlich, dass die Eltern ihr Kind die Toilette niemals hätten alleine nutzen lassen dürfen bzw. nach jeder Nutzung der Toilette ihren Zustand hätten kontrollieren müssen. Eine solche Absicherung würde dem Entwicklungszustand des dreieinhalb Jahre alten Kindes nicht mehr gerecht werden.

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