Grabpflegekosten führen nicht zur Kürzung des Pflichtteilsanspruchs

29. März 2022, Erbrecht

Hat der Erblasser eine ihm nahestehende Person enterbt, hat diese mitunter Ansprüche auf Auszahlung eines Pflichtteils.

Dieser fällt in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils an und ist anhand des Nachlasswertes zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers zu berechnen. Dabei ist dann eine Bilanz des Nachlasses zu erstellen, es sind die noch bestehenden Verbindlichkeiten von den Aktiva in Abzug zu bringen.

Insbesondere die Beerdigungskosten bilden eine Hauptabzugsposition.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dürfen jedoch Grabpflegekosten bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch nicht in Abzug gebracht werden. Es handele sich dabei nicht um Nachlassverbindlichkeiten.

Anderes gelte sogar dann nicht, wenn der Erblasser durch eine Auflage im Testament den Erben die Grabpflege übertragen habe.

Zwar trage der Erbe gemäß § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Zu diesen Kosten zählen aber nicht mehr die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals. Daran könne die Möglichkeit der steuerrechtlichen Absetzbarkeit der Grabpflegekosten sowie die möglicherweise bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht von Erben und Angehörigen zur Grabpflege nichts ändern.

Der BGH hat hier nun eine klare Aussage getroffen, nachdem beide Vorinstanzen noch anders entschieden hatten.

Die Frage, die in der Vergangenheit durchaus mit nachvollziehbaren Argumenten für Unsicherheit gesorgt hatte, dürfte damit abschließend geklärt sein. Ein Abzug von laufenden Grabpflegekosten ist nicht möglich.
Interessant wird die Entscheidung aber noch dahingehend sein, ob und inwieweit die in den im Zusammenhang mit der Bestattung anfallenden und auf die Dauer des Grabrechts entfallenden Friedhofsgebühren, die auch einen (allgemeinen) Unterhaltungsaufwand beinhalten, gegebenenfalls zu kürzen wären. Dies hat der BGH so nämlich nicht eindeutig entschieden.

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