Gewerberaummiete in Zeiten der Corona-Pandemie

19. Mai 2020, Allgemein, Mietrecht, Vertragsrecht

 

Adidas und H&M haben es vorgemacht und für die Zeit des Lock-Downs die Mietzahlungen eingestellt.

Was in weiten Teilen der Presse als unsozial bezeichnet wurde, könnte aber auch dem Einzelunternehmer zustehen.

Und mehr noch: Sogar die Rückforderung bereits gezahlter Miete ist möglich.

Grundlage hierfür ist die jeweilige Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses.

Ist im Gewerberaummietvertrag der Zweck der Vermietung explizit angegeben (so beispielsweise zum Betrieb eines Sportartikelgeschäftes, zum Betrieb eines Kosmetikstudios, etc.), haftet der Vermieter dafür, dass dieser Nutzungszweck der Vermietung auch tatsächlich möglich ist.

Dabei ist die Haftung des Vermieters stets verschuldensunabhängig, d. h. er kann insoweit nicht einwenden, dass die Nutzung der angemieteten Flächen infolge öffentlich-rechtlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vorübergehend untersagt ist.

Diese Anordnungen sind auch regelmäßig nutzungs- und damit Objekt bezogen, d. h. treffen nicht den einzelnen Gewerbetreibenden in seiner Person.

Aus diesem Grund ist die Nichtnutzbarkeit während des Lock-Downs der vertraglichen Risikosphäre des Vermieters zuzuordnen.

Damit ist für die Zeiträume, in denen die betreffenden Gewerbeeinheiten nicht öffnen dürfen, die Einstellung der Mietzahlungen rechtmäßig.

Nach ebenfalls vertretener Rechtsauffassung können deshalb für die betreffenden Zeiträume bereits geleistete Mietzahlungen zurückgefordert werden.

Dabei soll der Einwand der Leistung in Kenntnis der Nichtschuld nicht eingreifen, sodass der Rückforderung nichts entgegensteht.

 

Gerade aufgrund der massiven Einschränkungen, die die Gewerbetreibenden aktuell hinzunehmen haben, sind diese in besonderem Maße darauf angewiesen, ihre laufenden Kosten so gering wie möglich zu halten.

Die Einstellung und Rückforderung bereits geleisteter Mietzahlungen kann hierfür Abhilfe schaffen.

 

Haben auch Sie während der notgedrungenen Schließung Ihres Geschäftes weiterhin die Miete bezahlt und wollen diese Beträge zurückfordern oder spielen Sie mit dem Gedanken, künftig die Mietzahlungen während der Schließung Ihres Geschäftes einzustellen?

Die Kanzlei WBK unterstützt Sie gerne und prüft anhand Ihrer Vertragsunterlagen, welche konkreten Möglichkeiten Sie in dieser Situation haben.

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