Gesondert beworbenes und ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestelltes Rail&Fly-Ticket stellt Eigenleistung des Reiseveranstalters dar

13. August 2018, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Wird ein Rail&Fly-Ticket besonders beworben und wird das Ticket dem Reisenden ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt, so stellt das Ticket eine Eigenleistung des Reiseveranstalters dar. Daher hat dieser für die Folgen einer Zugverspätung einzustehen. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.

In diesen Fällen sei der Reiseveranstalter nicht als Vermittlerin des Zug-zum-Flug-Tickets aufgetreten, sondern als Erbringerin dieser Leistung in eigener Verantwortung. So sei das Ticket in der Katalogbeschreibung besonders beworben worden. Im Gegensatz zu anderen Fremdleistungen, die ausdrücklich als solche beworben werden, fehle ein solcher Zusatz im Hinblick auf das Bahnticket. In der Buchungsbestätigung seien die Tickets mit aufgeführt und es werde kein gesondertes Entgelt verlangt. Die Voucher für das Bahnticket seien ferner gemeinsam mit den anderen Reiseunterlagen übersandt worden. Die Fahrtkarten weisen zudem das Logo der Beklagten auf sowie eine mit der Flugnummer identische Vorgangsnummer. Des Weiteren sei das Ticket nur in Verbindung mit dem Flugticket nutzbar. Auch werde das Bahnticket als Bestandteil der Reiseunterlagen bezeichnet.

Wenn also in dieser Teilleistung eine mangelhafte Leistung, beispielsweise eine Verspätung, auftritt, haftet dafür der Reiseveranstalter.

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