Geringfügiges Anrecht unterliegt bei externer Teilung in Versorgungsausgleichskasse dem Versorgungsausgleich

29. August 2020, Allgemein, Familienrecht

Im notwendigen Verbund mit der Scheidung einer Ehe ist immer auch die Regelung des Versorgungsausgleiches.

Danach soll sichergestellt werden, dass beide Eheleute an den während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften gleichermaßen beteiligt sind.

Doch auch hier sieht das Gesetz aus Praktikabilitätsgründen eine Bagatellgrenze vor um Splitterversorgungen und einen hohen Verwaltungskostenaufwand zu vermeiden.

Bei sogenannten geringfügigen Anrechten findet ein Ausgleich deshalb regelmäßig nicht statt. Doch auch hier gibt es Ausnahmen:

Ein geringfügiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG ist regelmäßig auszugleichen, wenn die durch eine externe Teilung in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen kann. Dadurch entsteht weder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand noch eine Splitterversorgung. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlands entschieden.

Zweck der Regelung sei es, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und die Entstehung von Splitterversorgungen zu vermeiden. Dies sei aber nicht zu erwarten, wenn ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse begründet werde. Diese habe dann die Möglichkeit, ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG eine Abfindung zu leisten.

Hintergrund dieser Ausnahme ist, dass es sich bei der Versorgungsausgleichskasse um einen sogenannten Auffangträger für auszugleichende Anrechte handelt, d. h. dieser im Zweifelsfall die Übernahme der auszugleichenden Anrechte vornehmen muss.

Aus diesem Grund kann dann natürlich die Gefahr einer Splitterversorgung bzw. hoher Verwaltungskosten nicht angeführt werden, zugleich sehen die dortigen gesetzlichen Bestimmungen vor, dass eine Kapitalabfindung von der Versorgungsausgleichskasse einseitig bestimmt werden kann. Dann besteht aber keine Veranlassung mehr, das Anrecht nicht auzugleichen.

 

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