Genetische Mutter zur Adoption ihres von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes berechtigt

10. Juni 2019, Allgemein, Familienrecht

Der Wunsch, Kinder zu bekommen, ist in der modernen Gesellschaft nach wie vor stark ausgeprägt, wenngleich er im Vergleich zu früher mitunter eine lebensprägende Stellung einnimmt.

Eltern, denen der Kinderwunsch auf natürlichem Wege versagt bleibt, nutzen inzwischen vielfältige andere Methoden, die jedoch nicht alle in Deutschland erlaubt sind.

Hierzu zählt insbesondere auch die Leihmutterschaft, bei der sich eine fremde Frau die befruchtete Eizelle einpflanzen lässt um für ein Paar das Kind auszutragen.

Wird das Kind geboren, nimmt typischerweise der genetische Vater das Kind als seines an, die Leihmutter stimmt der Sorgerechtsausübung und der Adoption durch die Frau des Vaters, also der genetischen Mutter des Kindes, zu.

So auch im hiesigen Fall, in dem ein deutsches Ehepaar eine ukrainische Leihmutterklinik aufgesucht hatten.

Jedoch wies das Amtsgericht den Adoptionsantrag der genetischen Mutter zurück, die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt am Main indes Erfolg.

Nach Ansicht der Richter diene die Adoption dem Kindeswohl und sei bereits deshalb auszusprechen, weil zu erwarten sei, dass zwischen der Antragstellerin und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entstehen werde. Die genetische Mutter habe bereits eine enge Bindung an das Kind und führe mit diesem sowie dem Vater des Kindes eine familiäre Beziehung.

Der noch vom Amtsgericht angewendete strenge Maßstab für die Adoption gem. § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach die Adoption nur zulässig sei, wenn sie zum Wohl des Kindes erforderlich sei, käme nicht zur Anwendung.

Weder die Vermittlung der Leihmutterschaft noch die Verbringung des Kindes nach der Geburt nach Deutschland verstießen gegen deutsches Recht. Verboten seien vielmehr die Leihmutterschaft selbst und ihre tatsächliche Inanspruchnahme. Um das Verbot der Leihmutterschaft effektiver durchzusetzen, könnte zwar vom Gesetzgeber daran gedacht werden, den strengeren Maßstab der Erforderlichkeit auch auf Adoptionen von im Wege der Leihmutterschaft ausgetragenen Kindern anzuwenden. Dies könnte Anreizen zur Umgehung des deutschen Verbots der Ersatzmutterschaft entgegenwirken.

Ohne entsprechende Gesetzesänderung verstoße eine solche Auslegung aber dem grundrechtlich verbürgten Schutz der Familie. Nach Ansicht des Gerichts gebiete es dieser, das Kind seinen genetischen Eltern zuzuordnen, die sich für dieses schließlich auch verantwortlich zeigten.

Das Spannungsverhältnis zwischen dem Verbot der Leihmutterschaft und dem Wohl des durch Leihmutterschaft auf die Welt gebrachten Kindes, welches für das Verhalten der Erwachsenen nicht verantwortlich gemacht werden darf, sei letztlich durch den Gesetzgeber zu klären.

 

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