Gegen Facebook kann man auch auf deutsch klagen

31. Oktober 2017, Allgemein, Vertragsrecht, Zivilrecht

Ein Kunde der beliebten Onlineplattform wollte sich gerichtlich gegen eine aus seiner Sicht unberechtigte Sperrung seines Accounts wehren.
Der Betreiber, der in Irland ansässigen Facebook Ireland Ltd., bekam die Klageschrift in deutscher Sprache zugestellt. Dieser berief sich darauf, die Klage sei bereits deshalb unzulässig, weil die Klageschrift nicht ins Englische übersetzt worden war. Dieser Meinung schloss sich das Amtsgericht nicht an.. Angesichts von 20 Millionen Facebook-Kunden in Deutschland kann davon ausgegangen werden, dass beim Betreiber Mitarbeiter beschäftigt werden, die in der Lage sind, sich in deutscher Sprache um rechtliche Auseinandersetzungen mit Kunden zu kümmern.

(vgl. Urteil des AG Berlin-Mitte vom 08.03.2017 – 15 C 364/16)

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