Gegen einen Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über getätigte Sonderzahlungen bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken

31. Januar 2020, Allgemein, Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, Zivilrecht

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betriebsrat eines Klinikunternehmens begehrte Auskunft darüber, an welche Arbeitnehmer, in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Sonderzahlungen gezahlt worden waren. Die Betreiber der Klinik lehnten dies unter anderem wegen vermeintlich entgegenstehender, datenschutzrechtlicher Bedenken ab. Der Betriebsrat ließ dies nicht gelten und ging gerichtlich gegen die Arbeitgeber vor. Das Arbeitsgericht bejahte den Auskunftsanspruch in erster Instanz. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Arbeitgeber.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte nunmehr jedoch die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dem Betriebsrat stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG zu. Denn der Auskunftserteilung stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Im Rahmen des mit den Beschäftigten bestehenden Arbeitsvertrags erhebe der Arbeitgeber in zulässiger Weise Daten, unter anderem die an die Arbeitnehmer zu leistende Vergütung. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch den Arbeitgeber sei datenschutzrechtlich zulässig. Daraus folge, dass der Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet sei, die personenbezogenen Daten im Rahmen der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben an den Betriebsrat weiterzuleiten. Zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben, wie die Ausübung des Mitbestimmungsrechts und des Überwachungsrechts, benötige der Betriebsrat die Auskunft über die Sonderzahlungen. Auf eine Einwilligung der Arbeitnehmer zur Auskunftserteilung komme es nicht an und insofern könne sich auch der Arbeitgeber nicht auf ein solches Recht berufen.

Gerade im Zusammenhang mit den geltenden Datenschutzregelungen kommt es bereits vermehrt zu Fragestellungen und Problemen im arbeitsrechtlichen Bereich. Hier haben alle Beteiligten mitunter nunmehr etwas hinzuzulernen, was das vorliegende Urteil aufzeigt. Jedoch bleiben die weiteren Entwicklungen im Einzelnen sicherlich noch abzuwarten.

Die Kanzlei WBK ist Ihr verlässlicher Partner bei der Prüfung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten. Wir beraten Sie kompetent und mit Blick für situationsgerechte Lösungen.

Nutzen Sie unseren Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht