Fußgänger hat Vorrang vor Segway-Fahrern

22. Dezember 2019, Allgemein, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Das Oberlandesgericht Koblenz bekräftigte nunmehr die Entscheidung des Landgerichts, einer Segway-Fahrerin keinen Schadensersatz leisten zu müssen, nachdem diese durch einen rückwärtsgehenden Fußgänger umgestoßen und zu Fall gebracht wurde.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die klagende Segway-Fahrerin war mit einer Gruppe anderer Segway-Fahrer auf einem kombinierten Geh-und Fahrradweg unterwegs. Auf diesem befand sich ebenfalls der beklagte Fußgänger, der in diesem Moment dabei war, Fotografien anzufertigen und dabei rückwärts ging. Dabei stieß er die Segway-Fahrerin um, diese ging zu Boden und verletzte sich. Letzten Endes verklagte sie den Fußgänger auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, im Ergebnis jedoch erfolglos.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Fußgänger auf einem kombinierten Fuß-und Radweg absoluten Vorrang gegenüber der Segway-Fahrerin genießen. Folglich muss ein Fußgänger deshalb dort nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können. Der beklagte Fußgänger habe schlichtweg darauf vertrauen dürfen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf ihn Acht geben, also ihre Fahrweise und -geschwindigkeit anpassen, durch Warnsignale (wie Klingeln oder Rufen) rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und sicherstellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig von ihm wahrgenommen und verstanden werden.

Hierzu sei, wenn erforderlich, gegebenenfalls Blickkontakt aufzunehmen oder auf andere Weise eine Verständigung zu suchen gewesen. Sollte dabei der andere Verkehrsteilnehmer bemerken, dass der Fußgänger auf solche Signale nicht reagiere, müsse das Fahrzeug angehalten werden, wenn denn nur so vermieden werden kann, dass der Fußgänger in irgendeiner Art und Weise behindert oder gar gefährdet wird.

Diesen erhöhten Sorgfaltspflichten ist die klägerische Segway-Fahrerin nicht nachgekommen. Zudem war diese auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht sicher, dass der Beklagte sie wahrgenommen hatte. Sie treffe aufgrund dieses Versäumnisses ein derartig hohes Verschulden an dem Verkehrsunfall, dass ein etwaiges Mitverschulden des beklagten Fußgängers – unachtsames Rückwärtsgehen – zurücktreten müsse.

 

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