Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war vor seiner Einstellung bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit selbständiger Handelsvertreter für Großküchengeräte. Bei der Beklagten wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben übertragen. Der Kläger war der Auffassung, er habe als Handelsvertreter in seiner früheren Beschäftigung hierfür einschlägige Berufserfahrung erworben. Im Rahmen seiner Beschäftigung bei der Beklagten habe er seine Vertriebserfahrung nutzen können. Die Beklagte hatte die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung bereits außergerichtlich mit der Begründung abgelehnt, dass der Aufgabeninhalt der beiden Tätigkeiten nicht vergleichbar sei.
Nach § 18 Abs. 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der seit dem 1. September 2015 geltenden Fassung kann eine einschlägige Berufserfahrung bei der Einstellung im Rahmen der Stufenzuordnung nur dann berücksichtigt werden, wenn die frühere Tätigkeit nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der bei der Bundesagentur übertragenen Tätigkeit vergleichbar ist. Zu vergleichen sind auch die fachlichen Anforderungen der Tätigkeiten. Es soll festgestellt werden, ob der neu eingestellte Beschäftigte ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die nunmehr übertragene Tätigkeit ausüben kann, denn nur dies rechtfertigt eine höhere Vergütung.
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht im Ergebnis nun keinen Erfolg. Der Vertrieb von Küchengeräten weise hinsichtlich der Zielsetzung und der fachlichen Anforderungen keine Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit bei der Beklagten auf und dies gelte erst recht bezogen auf das gesamte Aufgabenspektrum der Arbeitsvermittlung. Eine Vergleichbarkeit besteht daher aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts nicht, so dass keine entsprechend höhere Vergütung zu leisten ist.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass eine höhere Vergütung aufgrund entsprechender Berufserfahrung nicht immer schon dann gefordert werden kann, wenn eine nur teilweise gegebene Ähnlichkeit der Tätigkeiten besteht. Vielmehr muss eine tatsächliche Vergleichbarkeit im Hinblick auf Aufgabeninhalt und Anforderungsniveau bestehen.
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