Fristlose Kündigung des Arbeitnehmers wegen gefälschter Pflegedokumentation wirksam

23. September 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Vertragsrecht

Macht eine Pflegekraft in der Pflegedokumentation vorsätzlich Falschangaben und trägt ein, bei einer Patientin in der Wohnung gewesen zu sein, obwohl sie nur telefonischen Kontakt zur Patientin hatte, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten seit über fünf Jahren als Altenpflegerin beschäftigt. Die Arbeitnehmerin war während der Beschäftigungszeit schon mehrfach vom Arbeitgeber mehrfach abgemahnt worden, unter anderem weil wegen unzureichender Versorgung von Patienten und Verstößen hinsichtlich der geforderten Dokumentation. Der Kündigung lag dann ein Vorfall aus dem April 2019 zugrunde, als  die Klägerin nicht persönlich zu einer Patientin fuhr, um dieser die Nachttablette zu geben, sondern lediglich mit dieser telefonierte. Den Leistungsnachweis für den nächtlichen Besuch zeichnete Klägerin jedoch trotzdem ab und bestätigte auf dem Tagestourennachweis, die Patientin in der Zeit von 22.55 Uhr bis 23.06 Uhr versorgt zu haben. Nachdem die Arbeitgeberin dies erfahren hatte, kündigte diese daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 05.04.2019 fristlos. Die Klägerin erhob dagegen Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht wies die Klage jedoch ab, da es die fristlose Kündigung für gerechtfertigt hielt. Es führte zur Begründung aus, dass der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete und vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Dies insbesondere daher, als nach Auffassung des Gerichts der Arbeitgeber auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können muss. Füllt jedoch ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Hierbei ist auch beachtlich gewesen, dass die Klägerin bereits zuvor wegen entsprechend falscher Eintragungen abgemahnt worden war. Die fristlose Kündigung war daher gerechtfertigt, woraufhin das Arbeitsverhältnis endete.

Durch das Urteil wurde bestätigt, dass der Verstoß gegen Dokumentationspflichten auch derart erheblich sein kann, dass dies einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung darstellen kann. Wie zumeist kann dies jedoch nicht absolut gelten, sondern muss immer anhand des Einzelfalls überprüft werden.

Die Kanzlei WBK ist dabei Ihr verlässlicher Partner bei der Bearbeitung Ihres arbeitsrechtlichen Mandats.

Nutzen Sie unseren Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht