Fremdunterbringung des Kindes: Bei fehlender Problemeinsicht des Elternteils auch trotz freiwilliger Bereitschaft zu Familienhilfe möglich

20. Februar 2021, Allgemein, Familienrecht

Symbolbild © Kat Jayne

In kritischen familiären Situationen kann es dazu kommen und aus Sicht der zuständigen Behörden notwendig sein, das Kind gegen den Willen des betreffenden Elternteils in einer Pflegefamilie fremdunterzubringen. Dieser Schritt wird aber typischerweise nur dann ergriffen, wenn mildere Mittel nicht geeignet sind, die bestehende Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Danach kann eine Fremdunterbringung des Kindes aus Kindeswohlgründen auch dann erforderlich sein, wenn ein Elternteil sich zwar bereit erklärt hat, Familienhilfe in Anspruch zu nehmen, beim betreffenden Elternteil die Problemeinsicht jedoch fehlt. In diesem Fall würde die Auflage zur Annahme von Familienhilfe kein milderes Mittel gegenüber der Fremdunterbringung darstellen.

Im zu entscheidenden Fall waren die Kinder nach Trennung der Eltern zunächst in der Obhut des Vaters. Nachdem dieser gegenüber einem der Kinder massiv gewalttätig geworden war, wurden die Kinder aus dem Haushalt genommen. Mit der damaligen Fremdunterbringung bestand Einverständnis.

Sodann, einige Jahre später, kehrten die Kinder in den Haushalt des Vaters zurück, der jedoch kurz darauf erneut gewalttätig gegenüber den Kindern wurde. Gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ging der Kindsvater diesmal gerichtlich vor und argumentierte, er nehme schließlich freiwillig an Beratungsgesprächen teil. Weiter sei er auch bereit, Familienhilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde vom OLG Brandenburg schließlich bestätigt. Die Fremdunterbringung der Kinder war geeignet und erforderlich um die fortbestehende Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Begründet wurde dies mit der deutlich zutage getretenen Gewaltproblematik beim Kindsvater, die dieser offenkundig nicht ausreichend angehe. Insoweit wurde ihm dann die Problemeinsicht abgesprochen, weswegen die Fremdunterbringung weiterhin aufrechterhalten wurde.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass im Spannungsverhältnis mit den familiären Belangen und den Anforderungen der Behörden stets ausreichende Kooperationsbereitschaft zu gewährleisten ist.

Bei auftretenden Defiziten in der erzieherischen Haltung ist frühzeitig gegenzusteuern. Der betreffende Elternteil hat sich hieran aktiv zu beteiligen und alle möglichen sowie zumutbaren Schritte zu unternehmen. Bei bloßen Ankündigungen und Absichtserklärungen kann es demgemäß nicht verbleiben.

 

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