Fluggesellschaft muss Entschädigung wegen Flugverspätung während Putschversuch in der Türkei zahlen

28. Juni 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Am 16.07.2016 wollte der Kläger des zugrunde liegenden Falls gegen 6 Uhr morgens einen Flug von Stuttgart nach Antalya nehmen, welcher planmäßig um 10 Uhr dort landen. Aufgrund des Putschversuchs von Teilen des türkischen Militärs am Abend des 15.07.2016 entschied sich die ausführende Fluggesellschaft jedoch dazu, den Flug in die Nacht des 16.07.2016 zu verlegen. Andere Fluggesellschaften taten dies nicht und flogen den Flughafen Antalya planmäßig an. Auch bestand kein Flugverbot für den türkischen Luftraum oder eine amtliche Reisewarnung. Konkrete Hinweise auf eine Gefahrenlage am Zielflughafen Antalya lagen nicht vor. Lediglich die Flughäfen in Istanbul und Ankara waren gesperrt. Da der Flug nach Antalya aufgrund der Flugverschiebung letztendlich erst am 17.07.2016 um 2.20 Uhr den Zielflughafen erreichte, klagte ein Fluggast gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung. Die Fluggesellschaft berief sich auf außergewöhnliche Umstände.

Das Amtsgericht Hannover gab nun dem Kläger Recht. Auf außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nicht berufen. Aus diesem Grund steht dem Reisenden nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, da die Ankunft des Fluges sich um mehr als drei Stunden verspätete.

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe in dem Putschversuch kein außergewöhnlicher Umstand gelegen. Der Beklagten sei es, ebenso wie den anderen Fluggesellschaften, möglich gewesen, den Flug planmäßig durchzuführen. Die Verlegung des Fluges sei lediglich aufgrund von Spekulationen der Beklagten erfolgt und habe nicht auf einer konkreten Gefahrenlage beruht. Es sei nicht ersichtlich, dass es zum Zeitpunkt der Flugverlegung Hinweise darauf gegeben habe, dass es im Gebiet von Antalya für die Passagiere und die Besatzung des Fluges gefährlich gewesen sei oder hätte gefährlich werden können. Bei der Flugverschiebung habe es sich um eine rein unternehmerische Entscheidung der Beklagten gehandelt. Insoweit ist die Fluggesellschaft jedoch auf verantwortlich für die von ihr getroffenen Entscheidungen.

 

Die Kanzlei WBK steht Ihnen in allen Fragen des Reiserechts gerne zur Seite. Wir beraten Sie außergerichtlich und stehen Ihnen auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zur Verfügung.

Nutzen Sie den Service unserer kostenlosen Ersteinschätzung, um zu erfahren, ob die Einschaltung eines Rechtsbeistandes in Ihrer Angelegenheit anzuraten ist.

Übersicht