Fluggast darf wegen starker Alkoholisierung Beförderung versagt werden

28. Dezember 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise über eine Pazifikkreuzfahrt sowie Hin- und Rückflug. Die Reise an sich gab keinen Grund zur Beanstandung. Nachdem der Kläger und seine Ehefrau beim Rückflug ihre Plätze in dem Flugzeug eingenommen hatten, wurde ihnen mit der Begründung, sie seien stark alkoholisiert und fluguntauglich, nach Rücksprache mit dem Kapitän des Flugzeugs die Beförderung verweigert. Sie mussten daraufhin das Flugzeug wieder verlassen. Beide buchten sodann einen Rückflug für den Folgetag und mussten hierzu € 1.752,64 zahlen.

Diese Kosten verlangte der Kläger, letztlich erfolglos, zurück und erhob daraufhin Klage gegen die Veranstalterin. Er behauptete, die Beförderung sei zu Unrecht verweigert worden. Ihm sei neben den für den Ersatzflug aufgewendeten Kosten weiterhin ein Schaden in Form eines Umsatzverlustes als Rechtsanwalt in Höhe von mindestens 600 Euro entstanden. Die Beklagte behauptete, der Kläger und dessen Ehefrau seien zu Recht des Flugzeugs verwiesen worden, da sie reiseuntauglich gewesen seien.

Im Verfahren gab die Flugbegleiterin als Zeugin an, dass sie gerade mit dem Einsteigen der Kunden im Business-Class-Bereich beschäftigt gewesen sei, als sie eine Frau mit rotem Gesicht gesehen habe, die geweint habe und sich nach besten Kräften bemüht habe, einen Herrn mit einem rot angelaufenen Gesicht zu seinem Platz zu führen. Noch bevor dieser sich gesetzt habe, habe er nach einem Glas Champagner gefragt. Die Zeugin informierte daher den Vorgesetzten, woraufhin dieser zu dem Fazit gelangt sei, dass der Kunde nicht bis zum Zwischenstopp Dubai durchhalten werde. Daraufhin habe man ihn des Flugzeugs verwiesen. Als der Kunde mit Hilfe des Sicherheitsdienstes von Board gebracht werden sollte, habe er sich geweigert und angefangen zu schreien. Nach ein paar Minuten habe er allerdings doch Folge geleistet, derweil jedoch Drohungen ausgestoßen, als er durch die Reihen gegangen sei.

Die ebenfalls als Zeugin vernommene Chefstewardess gab an, dass beide Reisende nicht geradeaus zu ihren Sitzen gegangen seien. Die Ehefrau des Klägers sei aufgebracht gewesen und habe geweint. Sie habe zudem bei einem Vier-Augen-Gespräch beim Kläger starken Alkoholgeruch wahrgenommen, der sich an der Wand anlehnen musste, um nicht umzufallen. Sein Gesicht sei ganz rot gewesen. Als sie mit ihm gesprochen habe, seien seine Augen ganz glasig gewesen und er habe Probleme gehabt, dem Gespräch zu folgen. Er habe bestätigt, Alkohol getrunken zu haben. Der Kapitän habe dann entschieden, beide aufgrund von Reiseuntauglichkeit des Flugzeugs zu verweisen.

Das Ehepaar räumte in der Verhandlung geringfügigeren Alkoholkonsum ein.

Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht. Eine schuldhafte Verletzung der sich aus dem Reisevertrag ergebenden Pflicht der Beklagten zur (Rück-)Beförderung des Klägers und seiner Ehefrau liege nicht vor. Das Gericht berücksichtigt hierbei weiter, dass der Flugkapitän seine Ermessensentscheidung stets aufgrund einer vorausschauenden Einschätzung der Situation zu treffen und zahlreiche auf den Einzelfall bezogene Faktoren, wie etwa auch die Länge des jeweiligen Fluges, zu berücksichtigen habe. In die Ermessensentscheidung sei hier mithin auch eingeflossen, dass es sich um einen Langstreckenflug gehandelt habe. Der Beklagten sei vorliegend der Nachweis gelungen, dass die Verweisung des Klägers und seiner Ehefrau von Bord des Flugzeugs zu Recht erfolgt sei und damit nicht von ihr verschuldet gewesen sei.

Das Urteil zeigt vorliegend sehr klar auf, welche unterschiedlichen Interessen im Rahmen einer entsprechenden Abwägung zu gewichten sind. Fluggäste sollten hier jedoch grundsätzlich selbst prüfen, ob ihrerseits alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beförderung eingehalten werden, um hier entsprechend unberechtigte Ansprüche vermeiden zu können.

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